os 1892.
1. Der Rekurs (§ 20 der Gewerbeordnung) ist bei der Behörde, welche die
erstinstanzliche Entscheidung ertheilt hat, oder bei dem Rekurskollegium innerhalb der
gesetzlichen vierzehntägigen Frist anzumelden und zu rechtfertigen.
Die Rekursschriften sind stets in zwei Exemplaren einzureichen, das eine Exem.
plar wird von der erstinstanglichen Behörde dem Gegentheile zugefertigt um die Ge-
genschrift binnen einer ausschließlichen Frist von 14 Tagen einzureichen. Nach Ab-
lauf dieser Frist werden die Akten unverweilt an das Rekurskollegium zur zweit-
instanzlichen Entscheidung eingesendet.
2. Die Entscheidung des Rekurskollegiums erfolgt in öffenklicher Sitzung unter
Theilnahme von mindestens drei Mitgliedern nach Anhörung der vorgeladenen Par-
teien, jedoch auch in Abwesenheit der letzteren, wenn dieselben der geschehenen Ladung
ungeachtet nicht erschienen sind. Vor Anberaumung der öffentlichen Sitzung, be.
züglich vor Ertheilung des Endbescheids, kann noch Vervollständigung der Instruktion
und Wiederholung der Beweisaufnahme beschlossen werden.
3. Die Entscheidungen erfolgen nach Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleich-
heit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
Art. 2.
Die Verhinderung der Fortsetzung eines Betriebes in den Fällen des F. 15
Abs. 2 der Gewerbeordnung kann sowohl durch den Gemeindevorstand als das
Landrathsamt verfügt werden; gegen die untersagende Verfügung ist die gesetliche
Beschwerde an die vorgesetzten Venwaltungsbehörden zulässig.
Die Untersagung des in den S§. 35, 37 und 59a der Gewerbeordnung ge-
dachten Gewerbebetriebes geschieht durch den Gemeindevorstand, der Rekurs geht an
das Rekurskollegium. Für das Verfahren und die Entscheidungen gelten die Be-
stimmungen der §§. 20 und 21 der Gewerbeordnung, sowie des Art. 1 des 8. 1
dieses Gesetzes.
Die Erörterung und Feststellung des Thatbestandes erfolgt durch die Behorden
Amtehalber.
8. 2.
Für die Fälle des §. 1058 Abs. 1 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1801,
betr. Abänderung der Gewerbeordnung wird unter entsprechender Abänderung der
Aussührungsverordnung vom 25. März 1892 (Ges. Samml. S. 15) das Land-
tathsamt als „höhere Verwaltungsbehörde eingesetzt. Rücksichtlich des in §. 1056
Abs. 2 des vorerwähnten Reichsgesetzes bezeichneten Versahrens und der dabei zu-