Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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Entschädigung jür die aus der bevorzugten Beforderung und der abweichenden Be- 
handlung der Sendungen sich ergebenden besonderen Aufwendungen #. ist außer 
dem tarifmähigen Porto und außer dem elwaigen Eilbestellgelde (ö. 24) eine Ge- 
bühr von 1 Mark für jedes Stück bei der Einlieferung zu entrichten. 
P . 
l.AufdechskdnicilcdckPoslkatlcdarfderAbfmdkkaaßcrdmaufdie 
Beförderung bezüglichen Angaben noch seinen Namen und Stand oder seine Firma, 
sowie seine Wohnung vermerken. Die Rückseite kann zu Mittheilungen benußt 
werden. Die Ausschrist und die Miltheilungen können mit Tinte, Bleiseder oder 
farbigem Stift geschrieben werden; nur muß die Schrift haften und deutlich sein. 
Poslkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung odcr einer sonst 
strafbaren Handlung sich ergiebt, serner Postkarten, welche nach Beseitigung der 
ursprünglichen Ausschrift oder der auf der Nückseite zuerst gemachten Mitheilungen 
mit anderweiter Aufschrist oder mit neurn Mittheilungen versehen zur Post geliefert 
werden, ebenso Postkarten mit Beklebung, z. B. mit ausgeklebten Pholographien 
und Poslkarten mit angesügten Waarenproben sind von der Poslbeförderung aus- 
#rsbloss, 
Zu den Postfarten mit Antwort werden besonders diem eingerichtete For- 
*rn verwendet, von denen die zweite Hälste“ zur Antwort 
Poütkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten m- Antwork ist auch 
für 1n Ankwort das Porlo vorauszubezahlen. 
5. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der usemmg 5 Pf. für jede Post- 
karte. Für Postkarten mit Antwort werden 10 Mf. chhob 
6. Formulare zu Postkarten können durch alle bahansauen bezogen werden. 
7. Ungeslempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für 
je 10 Stück verabsolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der 
Betrag des Stempels erhoben. 
§. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe 
und Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf 
der Vorderseite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Poslkarte" ver- 
sehen sein. 
9. Unfrankirte Postkarten und solche Postkarten, welche den äußeren Anfor- 
derungen nicht enksprechen, unterliegen dem Porto für unfrankirte Briese. Für un- 
zureichend frankirte Postkarten wird dem Empsänger der doppelle Betrag die sehlenden 
Fürstl. Schwarzv. Rudolst. Gesetzsammlung. LI11
	        
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