1892. 111
Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen. Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen,
Ab- oder Ausschneiden einzelner Wörter, Ziffern oder Zeichen u. s. w. Es soll je-
doch gestattet sein:
I. auf der Außenseite der Drucksachensendungen die nach 8. 3, bei Briefen
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zulässigen Vermerke u. s. w. unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen
anzubringen:
auf gedrucken Visitenkarten die Anfangsbuchstaben üblicher Formeln zur
Erläuterung des Zwecks der Uebersendung der Karte handschristlich anzu-
geben;
auf der Drucksache selbst den Ort, den Tag der Absendung, die Namens-
unterschrift oder Firmazeichnung, sowie den Stand des Absenders hand-
schriftlich oder auf mechanischem Wege anzugeben oder abzuändern;
den Correcturbogen das Manuseript beizufügen und in denselben Aende-
rungen und Zusätze zu machen, welche die Correckur, die Form und den
Druck betreffen, solche Zusätze auch in Ermangelung des Naumes auf be-
sonderen Zetteln anzubringen:
Duckfehler zu berichtigen;
i. gewisse Stellen des gedruckten Texles zu durchstreichen, um dieselben un-
leserlich zu machen;
einzelne Stellen des Inhalts, auf welche die Aufmerksamkeit gelenkt werden
soll, durch Striche kenntlich zu machen:
bei Preislisten, Börsenzetteln und Handelscircularen die Preise, sowic den
Namen des Reisenden und den Tag seiner Durchreise handschriftlich oder
auf mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern;
in den Anzeigen über die Abfahrt von Schiffen den Tag der Abfahrt
handschristlich anzugeben;
bei Quittungskarten die durch das Junvaliditäts= und Altersversicherungs-
gesetz vom 22. Juni 1889 zugelassenen Eintragungen handschriftlich oder
auf mechanischem Wege vorzunehmen, die Beitrags- und die Doppelmarken
auszukleben und die aufgeklebten Marken zu entwerthen oder zu vernichten;
.in die Sendungen mit Büchern, Musikalien, Zeitschriften. Landkarlen und
Bildern eine Widmung handschriftlich einzutragen, auch diesen Sendungen
eine auf den Preis der übersandten Gegenstände bezügliche Rechnung bei-
zusügen und letztere mit solchen handschriftlichen Zusätzen zu versehen,
welche den Inhalt der Sendung betreffen und nicht die Eigenschaft
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