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3.
14.
##
9.
Betrag
1892.
einer besonderen. mit diesem in keiner Beziehung slehenden Mittheilung
aben
. bei Micherzetteln (offenen gedruckten Beslellungen auf Bücher, Zeitschriften,
Bilder und Musikalien) die bestellten oder angebotenen Werke auf der
Rückseite handschriftlich zu bezeichnen und den Vordruck ganz oder tbeilweise
zu durchstreichen oder zu unterstreichen;
Modebilder, Landkarten u. s. w. auszumalen;
bei Drucksachen, welche von Berufsgenossenschaften oder Versicherungsanstalten
oder von deren Organen auf Grund der Unfallversicherungsgesetze oder des
Invaliditläts- und Altersversicherungegesetzes abgesandt werden und auf der
Außenseite mit dem Namen der Berussgenossenschaft oder der Versiche-
rungsanstalt bezeichnet sind, Zahlen oder Namen handschriftlich oder auf
mechanischem Wege einzutragen oder abzuändern und den Vordruck ganz
oder theilweise zu durchstreichen.
Drucksachen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt auf alle Entfernungen:
bis 50 Gramm einschließliggg . . .. 3 Mif.
über 50 „ 100 „ ».............. 5 „
„ 100 „ 250 „ ,,.............. l0»
»2.)0"00,............... 20 „
,, 500 öramn bis 1 Kilogramm einschließlich. 30
Für unzureichend frankirte Drucksachen wird dem Empfänger der doppelle
des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark
nölhigenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden.
Drucksachen, welche den sonstigen vorslehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder
unsrankirt sind, gelangen nicht zur Absendung.
10.
b. Bei der Einlieserung als aubergewöhnliche Zeilungsbeilagen.
Als uhergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen unter
1 enlsprechende Drucksachen anzusehen:
1. welche nach Form. Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als
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Bestandtheile derjenigen Zeitung oder Zeitschrift erachtet werden können,
mit der die Versendung erfolgen soll;
4. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch
unabhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können.
Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger
eine Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des