Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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Waarenproben dũrfen in ihrer Ansdehnung 30 Centimeter in der Länge, 20 Centi= 
meter in der Breite und 10 Cenkimeter in der Höhe nicht überschreiten. Erfolgt 
die Einlieferung in Rollenform, so dürfen sie keine größere Ansdehnung haben, als 
30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser. 
2. Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen 
als in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann 
unter Band in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. 
Wenn Flüssigkeiten, Oele, sette Stoffe, trockene, abfärbende oder nicht abfärbende 
Pulver, sowie lebende Bienen als Waarenproben versandt werden sollen, so muß ihre 
Verpackung den von der Postverwallung vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. 
3. Die Aufschrift muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungs- 
orts, den Vermerk „Proben“ (.Muster“") enthalten. In der Aufschrift dürfen außer- 
dem nur noch vermerkt sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik, oder Handelzzeichen, 
die Nummern. 
die Preise und 
Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung, so- 
wie der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waaren. 
Diese Angaben dürfen statt in der Aufschrist bei oder an jeder Probe für sich 
enthalten sein 
4. Die e darf nicht auf einer sogenannten Fahne der Sendung an- 
Frbäng, sondern muß auf dieser selbst angebracht sein. 
Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlosstn oder angehängt warden. 
Mezu Woarenproben dürfen unter derselben Umhüllung versandt werden, die ein- 
zelnen Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Ausschriften oder Umschlägen mit 
Aufschrift versehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproden zu 
einem Versendungs. Gegenstande bis zum Gewicht von 230 Gramm ist gestattei; die 
bezüglich der Ausdehnung gezogenen Grenzen finden dabei nur so weit Anwendung, 
als es sich um die Waarenproben selbst handelt; die Drucksachen müssen den Be- 
stimmungen des §. 15 entsprechen. 
6. Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die 
Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt 
sind, ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pff. 
7. Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger der doppelle
	        
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