Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 
1. gefsreiung vorübergehender Beschäfligungen von der Versicherungopslichl. 
(& 3 Absah 3.) 
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden Fällen als eine die Ver- 
sicherungopflicht begründende Beschäftigung nicht anzusehen: 
1) wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig Lohnarbeit überhaupt 
nicht verrichten, 
a) uur gelegentlich, insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, 
40) zwar in regelmäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein 
geringfügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht ausreicht und 
zu den Versicherungsbeiträgen nicht in entsprechendem Verhältniß steht, 
D) zur Hülfsleislung bei Unglücksfällen oder Verheerungen durch Natur- 
ereignisse 
verrichtet werden; 
2) wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem regelmäßigen, die Ver- 
sicherungspslicht begründenden Arbeits= oder Dienstverhältniß zu einem beslimmten 
Arbeilgeber stehen, ohne Unterbrechung dieses Verhällnisses bei anderen Arbeit- 
gebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei es regelmäßig verrichtet 
werden; 
3) wemn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen Personen verrichtet wer- 
den, die nicht zur Schiffsbesatzung gehören; 
1) wenn sie von Auswärtern oder Aufwärlerinnen und ahnlichen zu niederen 
häuslichen Diensten von kurzer Dauer an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Per- 
sonen verrichtet werden; 
5) wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen Einrichtungen gegen 
eine Geldentschädigung verrichtet werden, welche nicht als Eutgelt für die gelieferte 
Arbeik, sondern als eine Unterstützung zum Zweck des besseren Forikommens ge- 
währt wird. 
B. Die Negierungen der einzelnen Bundesslaaten sind ermächtigt, mit Zu- 
stimmung des Reichskanzlers widerruflich anzuordnen, dah und inwieweit vorüber- 
gehende Dienstleistungen solcher Ausländer, denen der Ausenthalt in Grenzbezirken 
des Inlandes auf sest bestimmte kurze Zeit behusfs Ausführung vorübergehender 
Arbeiten behördlich geslattet ist, sowie vorübergehend im Inlande statlfindende Dienst- 
leistungen solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben beschäftigt 
42 als eine die Versicherungspflicht begründende Beschäfligung nicht anzu- 
sehen sind.
	        
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