Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

120 1892. 
den beinsuziebenden Betrag oder den Betrag des zur Annahme vorzuzeigenden 
Wechsels, wobei die Marksumme in Zahlen und in Buchstaben aus- 
gedrückt sein muß, 
den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. 
Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der beige- 
sügten Anlagen einzurücken. Ferner ist bei diesen Austrägen geslattet, im Auftrags- 
formular das Daimm desjenigen Tages anzugeben, an welchem die Einziehung des 
Betrages erfolgen soll. Dieser Zeitpunkt ist dann für die Vorzeigung des Postauf- 
trags maßgebend. 
Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Ausfüllung des Vordrucks 
bezüglich des Tages der Fälligkeit des Wechsels und die Angabe der Wechseluummer 
dem Auftraggeber anheimgestellt. 
Der unbedruckte Theil der Rückseite der Auftragsformulare dient zur Aufnahme 
etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postaustrage nach 
einmaliger vergeblicher Vorzeigung gescheben soll (unter 6). 
5. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen oder an den Wechsel- 
bezogenen darf das Poslaustrags= Formular, welches im Fall der Einziehung des Betrages 
oder im Fall der Annahme des Wechsels in den Händen der Posl verbleibt, nicht 
benutzt werden. Briefe dem Postauftrage als Anlagen beizusügen, ist nicht statthaft. 
6. Der Anstraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger ver- 
geblicher Vorzeigung an ihn zurückgesandt oder nach einem innerhalb des Deutschen 
Reichs belegenen Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Vostauftrags, weiter- 
gesondt werde. Dieses Verlangen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — 
unter genauer Bezeichnung eines andern Empfängers — durch den Vermerk „Sofort 
an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags= Formulars auszudrücken. Wünscht 
der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes 
besugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sosort zum Protest“ auf der Rück- 
seite des Postaustrags= Formulars, ohne daß es der namentlichen Bezeichuung einer 
solchen Person bedarf. 
7. Der Austraggeber hat den Postaustrag unter verschlossenem Umschlag an die 
Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. 
Der Brief ist mit der Ausschrift „Postauftrag nach (Name der Postanstalt)“ 
zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, dann darf 
die Einlieferung des Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen. 
8. Ueber den Postaustragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
	        
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