Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 121 
9. Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrages 
gegen Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der quitkirten Rechnung (des 
quittirten Wechsels 2c.). Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten 
oder, wenn der Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (18) getroffen hat, binnen 
sieben Tagen nach der Vorzeigung des Poslaustrags bei der einziehenden Postanstalt 
zu leisten. Die siebentägige Lagerfrist ist von demjenigen Tage ab zu rechnen, welcher 
auf den Tag des ersten stattgehabten Versuchs der Vorzeigung solgt. Erfolgt die 
Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Poslauftrag vor der Rücksendung 
nochmals zur Zahlung vorgezeigt; hatte der Zahlungspflichtige oder dessen Bevoll. 
mächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung endgültig verweigert, so 
unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der siebentägigen Frist. Als 
Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung des Zablungspflichtigen selost oder 
dessen Bevollmächtigten. Theilzohlungen werden nicht angenommen. 
10. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird 
dem Austraggeber mittels Postanweisung übermittelt. 
ll. Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das 
ausgefüllte Formular der Postanweisung beizufügen. Solche Postanweisungen sind 
bis zum Meistbetrage von 800 Mark zulässig. Die Gebühr für eine Postauftrags- 
Postanweisung im Betrage von mehr als 400 Mark ist nach denselben Säten zu 
berechnen, wie für zwei Postanweisungen bis 400 Mark. In dem beizufügenden 
Postanweisungs-Formulare darf nur derjeuige Betrag der Forderung angegeben werden, 
welcher nach Abzug der Postanweisungsgebühr übrig bleibt. 
12. Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauf- 
trags und des beigefügten Wechsels an den Wechselbezogenen selbst oder an dessen 
Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern der Bezogene nicht bei der Be- 
stimmungs-Poslanstalt eine im Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende 
Vollmacht niedergelegt hat, postseitig jede solche Person angesehen, welche zur Empfang- 
nahme von Ablieferungsscheinen über Sendungen mit einer Wertbangabe im Belrage 
von mehr als 400 Mark für den Bezogenen berechtigt ist. 
13. Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die 
Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Tbeil der Wechselsumme 
erfolgt, oder wenn der Annahme-Erklärung andere Einschränkungen beigesügt werden. 
14. Der angenommene Wechsel wird von der Beslimmungs. Postanstalt ohne Ver- 
zug an den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesandt. 
15. Diesenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen
	        
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