Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

124 1892. 
Wird die Annahme sofort verweigert, so wird die Sendung an den Absender 
kostenfrei zurückgesandt, und zwar unter Einschreibung, wenn sie bei der Einlieferung 
eingeschrieben worden war. Ein Gleiches kriktt ein, wenn bei solchen Sendungen, 
deren Postauftrag den Vermerk „Ohne Frist“ trägt, bei der ersten Vorzeigung die 
Zahlung nicht geleistet wird. In den übrigen Fällen ist es dem Empfänger über- 
lassen, die Anlagen des Postauftrags entweder unter Zahlung des vollen Geldbe- 
trages, welcher auf letzterem angegeben ist, oder unter dem Verlangen der späteren Be- 
richtigung dieses Betrages anzunehmen. 
Wird der Betrag nicht sofort berichtigt, so werden dem Empfänger die Druck- 
sachen gegen Vollziehung der Quinung auf der Rückseite des Postauftrags ausgehändigt. 
Der Postauftrag wird ihm sodann nach Ablauf von 7 Tagen nochmals behufs Be- 
richligung der Auftragosumme vorgezeigt. Die siebentägige Lagerfrist ist von dem- 
jenigen Tage ab zu rechnen, welcher auf den Tag des ersten stallgehabten Ver- 
suchs der Vorzeigung folgt. Ist auch bei dieser zweiten Vorzeigung die Zahlung 
nicht zu erlangen, so wird der mit entsprechender Bescheinigung des bestellenden Boten 
zu versehende Postauftrag sammt deigefügtem Postanweisungs-Formular ohne An- 
schreiben als Postsache an den Absender zurückgesandt. Eine Zurücknahme der Druck. 
sachen seitens der Post ist in diesem Falle unstatkbaft. Die weitere Abwickelung der 
Angelegenheit bleibt vielmehr dem Absender und Empfänger überlassen. 
5. Die für Bücherpostsendungen mit Postauftrag bezahlten Beträge werden den 
Absendern mittels der beigefügten Postanweisung übermittelt, und zwar unter Berech. 
6. Für die auf Bücherpostsendungen eingezogenen Geldbeträge hastet die Post- 
verwalkung wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weiter- 
gehende Gewähr, insbesondere gegen Verlust und Beschädigung der Bücherpostsendungen, 
sowie für rechtzeitige Vorzeigung, Beslellung, Rücksendung 2c. wird nicht geleistet. Ist 
eine derartige Sendung unter Einschreibung eingeliefert worden, so findet Gewähr= 
leistung in gleichem Umfange wie für Einschreibsendungen statt. 
24. 
Durch Eilvoten zu beslellende Sendungen. 
1. Sendungen, welche sogleich nach der Ankunft dem Empfänger besonders zu- 
gestellt werden sollen, müssen in der Aufschrift einen Vermerk tragen, welcher un- 
zweideutig das Verlangen ausdrückt, daß die Bestellung sogleich nach der Ankunft 
durch besonderen Boten erfolgen soll (Eilbestellung). Diesem Zweck entsprechen fol- 
gende, vom Absender durch Unterstreichung hervorzuhebende Vermerke: „durch Eilboten“
	        
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