Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 17 
25. 
Bahnhofebrlefe. 
1. Wünscht ein Empfänger Briese von einem bestimmten Absender am Bahn- 
hof unmittelbar nach Ankunst der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahn- 
hofsbriefe), so hat er solches der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen. Die 
Postanstalt stellt dem Empfänger gegen Entrichtung der im Absaß 4 festgesetzten 
Gebühr ein durch Beidrücken des Amtssiegels zu beglaubigendes Ausweisschreiben 
aus, in welchem der Name des Absenders und des Empfängers, der Eisenbahnzug, 
mit welchem die Briefe regelmähig Beförderung erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, 
für welche das Ausweisschreiben gelöst wird, anzugeben sind 
2. Die Verständigung mit dem Absender, dah die Bahnhofsbriese slets zu dem- 
selben Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob. 
3. Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur 
Beförderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung beför- 
dert werden, noch das Gewicht von 250 Gramm überschreiten. Zum Ver- 
schluh sind Briefumschläge zu verwenden, welche mil einem breiten rothen Rande 
versehen sind und am Kopf in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief" 
tragen; auf der Rückseite des Briesumschlages ist der Name des Absenders anzugeben. 
4. Bahnhofsbriese müssen in allen Fällen vom Absender frankirt zur Post ge- 
geben werden. Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Ab- 
bolung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem 
md demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 Mark für den Kalender- 
monat und ist von dem Empfänger mindestens für einen Monat im Voraus zu zahlen. 
5. Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des 
Ausveisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe 
geger die im S. 24, 5 unter B festgesezte Gebühr durch Eilbolen bestellt. 
8. 26. 
Brlefe mit Postzustellungsurkunde. 
1. Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über 
dic erfolhte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem 
Briefe eine gehörig ausgesüllle Zustellungsurkunde nebst Abschrist äußerlich beige- 
sügt werdei; zugleich muß in der Aufschrift vermerkt sein: „Hierbei ein Formular 
zur Zustellugsurkunde nebst Abschrist“. Auf die Außenseite der zusammengefalteten 
Zustellungsukunde ist vom Absender des Briefes die für die Rücksendung erforder- 
liche Aufschrif zu setzen. u-
	        
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