Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 129 
8. 209. 
Ort der Einlieferuns 
1. Die Einlieserung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit 
dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (2), bei den Postanstalten an der 
Amnahmestelle gescheben. Die als Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten 
Posthülfstellen besitzen nicht die —n von Postanstalten und sind in der An- 
nahme von Postsendungen beschränkt (7 
2. Jusosern der Umfang und 9 Nlic Beschaffenheit der Gegenstände nicht 
ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briese, gleichviel, ob frankirt oder unsrankirt, 
ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben mittels der Briefkasten zur Ein- 
lieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern. 
Postillonen und Beförderern von Botenposten, wenn dieselben sich unterwegs im 
Dienst befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-Personen= 
fuhrwerke, zu übergeben. 
3. In Städten, in welchen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten be- 
slehen, dürsen den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Post- 
anstalt übergeben werden. Es ist auch gestatlel, bei der Postanstalt die Abholung 
von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben 
oder Beslellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; dieselben können in die 
Brieskasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden. 
Den Landbriesträgern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die 
Postanstalt oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben 
werden: 
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briese, Postkarten, Briese mit Zustellungs- 
urkunde, Drucksachen und Waarenproben, 
Postanweisungen, 
gewöhnliche Packete, 
Nachnahmesendungen, und 
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrag von 
ark. 
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriesträger zu Fuß nur insoweit 
verpflichtet, als die Packete geschüßt untergebracht werden können und Unzuträglich- 
keiten — sei es in Betreff der Beförderung oder Beslellung der sonstigen Sendungen 
— sicht zu besorgen sind.
	        
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