1892. 129
8. 209.
Ort der Einlieferuns
1. Die Einlieserung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit
dieselben nicht in die Briefkasten zu legen sind (2), bei den Postanstalten an der
Amnahmestelle gescheben. Die als Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten
Posthülfstellen besitzen nicht die —n von Postanstalten und sind in der An-
nahme von Postsendungen beschränkt (7
2. Jusosern der Umfang und 9 Nlic Beschaffenheit der Gegenstände nicht
ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briese, gleichviel, ob frankirt oder unsrankirt,
ferner Postkarten, Drucksachen und Waarenproben mittels der Briefkasten zur Ein-
lieferung zu bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern.
Postillonen und Beförderern von Botenposten, wenn dieselben sich unterwegs im
Dienst befinden, sowie den Führern der zu Postzwecken dienenden Privat-Personen=
fuhrwerke, zu übergeben.
3. In Städten, in welchen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten be-
slehen, dürsen den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Post-
anstalt übergeben werden. Es ist auch gestatlel, bei der Postanstalt die Abholung
von Packeten aus der Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben
oder Beslellkarten kommt eine Gebühr nicht zur Erhebung; dieselben können in die
Brieskasten gelegt oder den bestellenden Boten mitgegeben werden.
Den Landbriesträgern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die
Postanstalt oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben
werden:
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briese, Postkarten, Briese mit Zustellungs-
urkunde, Drucksachen und Waarenproben,
Postanweisungen,
gewöhnliche Packete,
Nachnahmesendungen, und
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrag von
ark.
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriesträger zu Fuß nur insoweit
verpflichtet, als die Packete geschüßt untergebracht werden können und Unzuträglich-
keiten — sei es in Betreff der Beförderung oder Beslellung der sonstigen Sendungen
— sicht zu besorgen sind.