Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

150 1892. 
4. Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch 
mit sich, in welches er die von ihm angenommenen Werth- und Einschreibsendungen, 
Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen einzutragen hat. 
Zum Eintragen dieser Sendungen ist auch der Auflieserer befugt. Ein gleiches An- 
nahmebuch zum Eintragen der gewöhnlichen Packete führt auch jeder nach den Be- 
sllimmungen unter 3 zur Annahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller 
auf seiner Bestellfahrt mit sich. Die Ertheilung des Einlieferungsscheins über die 
vom Landbriefträger angenommenen Werth= und Einschreibsendungen, Postanwei- 
sungen und Nachnahmesendungen erfolgt erst durch die Postanstalt; der Landbrief- 
träger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn möglich beim 
nächsten Bestellgang, zu überbringen. 
5. Für die von Landbriesträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten- 
porlopflichtigen Einschreibbriessendungen, Packetc bis 24 Kilogramm einschließlich, 
Postanweisungen und Briese mit Werthangabe (3) kommt, wenn diese Gegenstände 
zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Landbriefträgers nach 
einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Ge- 
bühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche im Voraus entrichtet werden muß, 
zur Erhebung. Gelangen Packele von höherem Gewicht als 23 Kilogramm zur 
Einsammlung, so ist unter denselben Voraussetzungen eine Nebengebühr im Bekrage 
der für gleich schwere Packele festgeseßten Landbestellgebühr (S. 38. 7) zu entrichten. 
6. Für die von den Packekbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten 
gewöhnlichen Packeic (3) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. 
zur Erhebung, welche im Voraus zu entrichten ist. 
Bei den Posthülfslellen dürfen gewöhnliche Briessendungen und bei den- 
jenigen Posthülfstellen, welche von der vorgesetzten Ober-Postdirektion zur Annahme von 
Packeten ermächtigt sind, auch Packete ohne Werlhangabe eingeliesert werden. Die 
Annahme von Einschreib= und Werthsendungen, sowie von Postanweisungen gehört 
nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen des Inhabers der Posthülsstelle. Für die 
Einlieferung von Sendungen bei einer Posthülfstelle wird keine Nebengebühr erhoben. 
Zelt der Elnlieferung. 
1. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienslstunden 
und, wenn die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu 
geeigneten Post erfolgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
	        
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