Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 131 
a. Diensislunden. 
2. Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum 
sind im Allgemeinen: 
1. in dem Sommer,Halbjahr (vom 1. April bis letzten Seplember) von 
7 Uhr Morgens bis 1 Uhr Mittags, 
2. in dem Winter--Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, und 
3. zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
Die Ober-Posldirektionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden 
Poslverbindungen und der sonstigen örtlichen Verhälmisse die Dienstslunden zu ver- 
legen, auszudehnen oder zu beschränken. 
3. An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienststunden von 
9 Uhr Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Zwischen 5 und 8 Uhr Nachmittags 
findet mindestens während einer Stunde und längstens während zwei Stunden der 
Dienstverkehr mit dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum inner- 
halb vorstehender Grenzen der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede 
Postanstalt durch die vorgesetzte Ober-Postdirection nach dem örtlichen Bedürfnisse 
beslimmt. Die Ober-Postdireclionen können in besonderen Fällen die Beschränkung 
der Dienststunden an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen zeitweise ganz oder 
zum Theil aufheben. 
4. Die von den Ober-Postdirectionen in Bezug auf die Dienststunden der Post- 
anstalten getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntniß des Publikums gebracht werden. 
b. Schlußzeil. 
5. Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postan- 
stalten tritt ein: 
1. Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem 
Absender eine Einlieferungsbescheinigung nicht zu ertheilen ist 
eine viertel bis eine halbe Slunde vor dem planmäßigen Abgange 
oder Weitergange der Post. 
Bei Postanslalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeich- 
neten Gegenstände die Schlußzeit erst 5 Minuten vor dem plan- 
mähigen Abgange des Zuges ein; auch können diese Gegenstände 
bis unmittelbar vor dem Abgange des Zuges, soweit der Bahnsteig 
zugänglich ist, in die Briefkasten der Bahnpostwagen gelegt werden.
	        
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