132 1892.
2. Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder
Weitergange der Post; jedoch sind sämmtliche Poslanstalten berech-
tigt, im Fall durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe
zugleich eingeliesert werden, eine Schlußzeit von einer Stunde in
Auspruch zu nehmen.
3. Für alle anderen Gegenslände:
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der
Post.
6. Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vor,
stehend bestimmten Schlußzeiten wegen besonderer örllicher Verhältnisse nicht ausführ-
bar sein sollte, können die Ober, Posldirectionen eine angemessene Verlängerung der
Schlußzeiten eintreten lassen.
7. In jedem Falle werden bei Poslbeförderungen auf Eisenbahnen die Schluß.
zeiten um soviel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Poll-
anstalt nach dem Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen.
8. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Diensistunden abgehen, bildet
der Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht nach Maßgabe des Ab-
gangs der Post die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher einkritt.
9. Die an oder in den Posthäusern befindlichen Brieskaslen müssen bei Eintrift
der Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienstistunden
abgehenden Posten auch noch vor deren Abgang, geleert werden. Bei Sendungen.
welche in Briefkasten fern vom Posthaus gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit
der zunächst abgehenden Post nur in soweit zu rechnen, als die Sendungen nach
der gewöhnlichen Zeit der Leerung der Kasten vor Schluß der in Betracht kommenden
Posten zum Posthause gelangen.
10. Bei denjenigen Postaustalten und selbsiständigen Telegraphenanstalten, welche
von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibbriessendungen zu
solchen Postbeförderungsgelegenheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der
für den Verkehr am Schalter beslimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen
auch außerhalb der Dienststunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu
erlheilende Ermächtigung ist, daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Be-
amter oder mehrere Beamte bei der Verkehrsanstalt dienstlich anwesend sind. Für
jeden Brief ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu ent-
richten. Bei Postanstalten muß die Einlieferung bis spätestens eine halbe Stunde