Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 4 
In den Fällen der Ziffern 1 und 3 kann durch die Landes.Centralbehörde die 
Verpflichtung anderweit geregelt werden. 
Ist die Entwerthung unterblieben, so ist sie bei der ferneren Einklebung von 
Beitragemarken nachzuholen. 
4) Ueber die Form der Entwerthung der Marken in den Fällen des F. 117 
Absaß 4 und des §. 120 kann die Landes.Centralbehörde besondere Anordnung treffen. 
5) Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet worden sind, müssen ent. 
werthet werden, nachdem die die Marken emthaltende Quittungskarte zum Umtausch 
eingereicht worden ist. Diese Entwerihung liegt den Vorstäuden der Versicherungs- 
anstalten oder anderen von der Landes-Centralbehörde bezeichneten Stellen ob; sie 
ist, sosern sie biöher etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die 
Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form der Entwerthung bleibt 
der entwerthenden Sielle freigeslellt. Auf die Außenseite der Quittungskarte ist 
handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels der Vermerk „entwerthet“ zu 
setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen. 
6) Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht unkenntlich gemacht werden. 
Jusbesondere müssen der Geldwerth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungs- 
anstalt, für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch die Keun- 
jeichen der Zusatzmarke, erkennbar bleiben. 
7) Wer den vorstehenden oder den von der Landes-Centralbehörde auf Grund 
der Bestimmungen in Zisser 1, 3 oder 4 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt, 
kann für jeden Fall, sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe ver- 
wirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer Ordnungsstrafe bis zu ein. 
hundert Mark belegt werden. Die Hastung für den durch die Zuwiderhandlung 
verursachten Schaden bleibt hierdurch unberührt. 
Vernichtung. 
8) Die Vernichtung von Marken (§+ 125 a. a. O.) erfolgt durch Abreißen oder 
völlige Unkenntlichmachung. Dabei ist auf die Quiltungskarte handschriftlich oder 
unter Verwendung von Stempeln der Vermerk: „ .) Marken vernichtet“, sowie 
die Bezeichnung der die Vernichtung vornehmenden Stelle zu setzen. Die Vernich- 
tung von Marken kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen darauf 
helebten ten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden. 
5n) vuer s ist die Zahl der vernichteten Marken elnzurücken. 
— mP——. —
	        
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