Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 135 
2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des 
Telegramms nach dem gewöhnlichen Tarif. 
6. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das 
Franko bei Nückgabe des Briesumschlages oder der Begleitadresse erstattet. 
7. die Sendung bercits abgesandt, so finden hinsichtlich der Porloerhebung 
für die Rückbeförderung dieselben Bestimmungen wie bei einer gewöhnlichen Rück- 
sendung (8. 45. 8) mit der Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto eintretenden- 
salls nach der wirklich zurückgelegten Beförderungsstrecke berechnet wird. 
Aushändlgung von Postsendungen an die Empfänger an Unterwegsoreten. 
1. Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an 
einen sich gehörig ausweisenden Empfänger staktfinden, sofern keine dem Beamten 
bekannte Bedenken entgegenstehen und keine Störung des Diensles herbeigeführt wird. 
. Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehablen Besörderung be- 
rechnet. Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen sindet nicht stalk. 
. 37. 
Herstellung des Verschlusses und ursc# der Sendungen durch die Postbeamten. 
Hat der Siegel oder sonstige Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird 
derselbe von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung 
der Namensunterschrift des Postbeamten wiederhergestellt. 
· st durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses 
einer Sendung mit baarem Geld oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme 
des Inhalts der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses 
erst festgestellt, ob der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist. 
3. Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienst 
anwesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und zur Feststellung des Inhalts 
sofort ein zweiker Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht 
im Dienst, jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen. 
4. Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein andeweiter Verschluß der 
Sendung stattgefunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um 
Packete mit oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Be- 
stimmungsort der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Er- 
öffnung der Sendung in Gegemwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb 
der zu bestimmenden Frist sich einzufinden. Etwaige Erinnerungen, welche der er- 
schienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in 
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