Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

138 1892. 
9. Die Beslellgebũhren werden auch von portosreien Sendungen erhoben. 
10. An Einwohner im Orts, oder Landbestellbezirk des Ausgabe, Poslorts werden 
Poslsendungen in gleichem Umfange wie an Empfanger im Bereich anderer Postorte 
angenommen. Wegen der Ausnahme in Betreff der durch Eilboten zu bestellenden 
Sendungen siehe §. 24. 3. 
Für Briese an Einwohner im Orte, vder Landbeslellbezirk des Aufgabe. 
Postorts kommt im Frankirungsfall, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von 5 Pf., 
im Nichtfrankirungsfall eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, soweit nicht ab- 
weichende Säte durch die oberste Postbehörde angeordnet sind. Bei Briefen mit 
Zustellungsurkunde wird für die Rücksendung der Zustellungsurkunde eine weitere 
Gebühr nicht erhoben. Bei eingeschriebenen Briefen tritt den vorstehenden Sätzen 
die Einschreibgebühr und bei Briefen mit Posmachnahme die Vorzeigegebühr hinzu. 
12. Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts, oder Landbestell- 
bezirk des Aufgabe, Postorts eingeliefert werden, unterliegen denselben Taxen (ein. 
schließlich der Bestellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen 
gleichartigen Sendungen mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die Ent- 
sernung mit in Betracht kommt, der für die geringste Entfernungsstufe bestimmte 
Sah in Anwendung zu bringen ist. 
13. Eine Porto= und Gebühreufreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner 
im Orts- oder Landbestellbezirk des Aufgabe= Postorts nicht statt. 
14. Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften 
sind sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes 
Exemplar jährlich zu entrichten: 
al bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden 60 Pf., 
b) bei Zeitungen, welche zwei, oder dreimal wöchentlich bestellt werden 1 Mk., 
-) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öster als einmal täglich 
bestellt weden . .. 1 Mk. 60 Pf., 
h) bei Zeitungen, welche täglich mehrmalserscheinen, sürjede tägliche 
Bestelllnnggggg .. . . . . . . ... 1Mkt., 
e) für die amtlichen Verordnungsblätter . ... 60 Pf. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für 
welchen die Vorausbezahlung des Bezugspreises für die Zeilung erfolgt ist. Die 
Zahl der Bestellungen richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vor- 
handen ist. Der bei Berechnung des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer 
Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme auswärts abzurunden.
	        
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