Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 130 
8. 39. 
Zeit der Bestellung 
I. Die Postbehörde bestimmt, wie ost täglich und in welchen Frislen die ein- 
gegangenen Briefe u. s. w. zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe §. 21. 
2. Sendungen mit dem Vermerke in der Ausschrift: „posllagernd“ werden bei 
der Poslanstalt des Bestimmungsorts aufbewahrt (F. 45, I. Punkt 3 und 4) und 
dem Empfänger behändigk, wenn sich derselbe meldet und auf Erfordern ausweisl. 
S. 40. 
An wen die Bestellung geschehen mug. 
I. Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevoll- 
mächligken. Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen 
den Erben ausgehändigt werden, wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des 
Testaments, der gerichtlichen Erbbescheinigung 2c. ausgewiesen haben; so lange dieser 
Nachweis nicht erbracht ist, kommen für die Aushändigung gewöhnlicher Briefsen- 
dungen die Vorschriflen im Absatz 3 in Anwendung. 
Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu be- 
stellenden Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen 
und in dieser die Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfang- 
nahme der Bevollmachtigte befugt sein soll. Insofern die Gesetze nicht eine beson- 
dere Form der Vollmachten vorschreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter 
der Vollmacht, wenn deren Nichtigkeit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem 
Beamten, welcher zur Führung eines amtlichen Siegels berechtigt ist, unter Bei- 
drückung desselben, beglaubigt sein. Die Vollmacht muß bei der Postanstalt, welche 
die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. 
2. Ist außer dem Empsänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren 
Bezeichuung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. an 
A. bei B., so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als 
Bevollmächtigker des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen 
Briefen, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof 
als Wohmung des Empfängers in der Ausschrift angegeben, so kann die Beslellung dieser 
Gegenstände an den Gastwirth auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht 
eingetroffen ist. Sind bei Poslaufträgen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die 
Vorzeigung nur an die zuerst genannte Person oder deren Bevollmächtigten. 
3. Wird der Empsänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen be- 
stellter Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Brief.
	        
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