Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

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träger rc. der Zutritt zu ihm nicht gestaltet, so erfolgt die Bestellung und Aushän. 
digung der gewöhnlichen Briese, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie 
der Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten und der Packete selbst, ferner der An. 
lagen der Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen, sofern der dafür einzuzie- 
hende Betrag sogleich berichtigt wird, an einen Haus( Geschäfts) beamten, ein erwach- 
senes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen, oder an einen Dienstboten des 
Empfängers bez. des Vevollmächtigten desselben. Wird Niemand angetroffen, an den 
hiernach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann. so erfolgt dieselbe an 
den Hauswirth, an den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses. 
4. Hat der Empfänger oder dessen Bevollmächtigter (1) an seiner Wohnung 
oder an seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhn- 
liche frankirte Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestel. 
lenden Boten insoweit in den Briefkasten gelegt, als dessen Beschaffenheit solches 
gestaltet und andere Verabredungen nicht beslehen. 
5. 1. Einschreibsendungen, 
Postanweisungen, 
3. Telegraphische Postanweisungen, 
4. Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe von je 
0 Mark, 
5. Begleitadressen zu eingeschriebenen Packelen und zu Packeken mit einer 
Werihangabe von je 400 Mark 
sind an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst zu bestellen. Wird der 
Empfänger oder dessen Bevollmächligler in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder 
wird dem Briefträger oder Boten der Zutritt zu ihm nicht gestattet: so können die 
bezeichneten Gegenstände auch an ein erwachsenes Familienglied des Empfängers 
oder des Bevollmächtigten desfelben bestellt werden. 
Postanweisungen und telegraphische Postanweisungen von mehr als 400 Mark. 
Ablieferungsscheine über Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark, 
sowie Begleitadressen zu Packeten mit einer Werthangabe von mehr als 400 Mark 
müssen an den Empfänger oder dessen Bevollmächtigten selbst beslellt werden. 
Die Bestellung der Einschreibsendungen, der Postanweisungen, der telegraphischen 
Postanweisungen und der Ablieserungsscheine, ferner der Begleitadressen zu einge- 
schriebenen Packeten und zu Packeten mit Werthangabe hat stets an den Empfänger 
selbst stattzufinden, wenn die Sendungen vom Absender mit dem Vermerke „Eigen- 
händig"“ versehen sind.
	        
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