Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 141 
6. Lautet bei gewöhnlichen Packeisendungen, bei Einschreibsendungen, bei Posl- 
anweisungen, bei telegraphischen Postamveisungen und bei Sendungen mit Werth= 
angabe die Aufschrift: 
r zn) muh die Beslellung an den zuerst ge- 
n 4 d n nannten Empfänger (4), seinen Bevoll- 
An A. im Hause des B.“ mächtigten oder den sonstigen nach den 
: n„ Bestimmungen unter 3 und 5 Empfangs- 
.An A. wohnhaft bei B. 
berechtiglen erfolgen; 
lautel die Ausschrift dagegen: 
5 - so darf die Bestellung sowohl an den zuerst 
/rn 4 bis 8 genannten Empfänger (A.), als auch an den 
An A. für B. zuletzt genannten (B.), deren Bevollmächtigten 
„An A. per Alresse des 3 oder den Lonluihen mah den Bestimmungen 
unter 3 und 5 Empfangsberechtiglen erfolgen. 
7. Sendungen gegen Rückscheim dürfen nur an den Empsfänger selbst vder dessen 
Vevollmächtigten bestellt werden. 
8. Die Bestellung von Einschreibsendungen, von Postanweisungsbeträgen und 
von Sendungen mit Werthangabe, sowie von Packeten ohne Werthangabe gegen Rück- 
schein, darf nur gegen Empfangsbekenntniß geschehen; der Empfänger oder dessen 
Bevollmächtigter oder dasjenige Familienglied, an welches die Bestellung erfolgt, 
hat den Ablieferungsschein (Rückschein) oder die auf der Rückseite der Poslanweisung 
oder der Begleitadresse vorgedruckte Quittung zu unterschreiben. 
9. Die Bestellung der Postsendungen an Bewohner von Schlössern regierender 
deutscher Fürsten, an Militairpersonen, sowie an Zöglinge von Exziehungsanstalten, 
Pensionaten 1c. erfolgt auf Grund der mit den zuständigen Behörden oder den Vor- 
stehern der Erziehungsanstalten getroffenen besonderen Abkommen an die von den 
Behörden 2c. beauftragten Personen. 
10. Die au Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichtelen Postsendungen 
dürfen an den Vorsland der Krankenanstalt behändigt werden, sosern dem Briesträger 
oder Boten der Zutritt zu dem Kranken nicht gestattet wird. 
I1. In Betreff der Behändigung von Sendungen durch Eilboten gelten die- 
selben Beslimmungen, welche bezüglich der im gewöhnlichen Wege zur Besiellung 
gelangenden Sendungen maßgebend sind. 
12. Zollpflichtige Postsendungen werden zum Zweck der zollamtlichen Schluß. 
abserligung an die zuständigen Zoll- und Steuerstellen übergeben. Die Haftpflicht 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetsammlung. LllI. 19
	        
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