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der Poslverwaltung erlischt, sobald die ordnungsmäßige Uebergabe der Sendung an
die Zoll= oder Sieuerstelle auf Grund der beslehenden Vorschriften stattgefunden hat.
. 41.
Bestellung der — mit Justellungeurkunde.
1. Aus die Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde finden die Be-
stimmungen in den §§. 165 bis 174 und 178 der Civilprozeßorduung für das
Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 mit der Maßgabe Anwendung, daß an die
Stelle des Gerichtsvollziehers der bestellende Bole der Postanstalt kritt.
2. In Betreff der Bestellung von Schreiben mit Zustellungsurkunde, welche von
deutschen Gerichten, Gerichisvollziehern, Gerichtsschreibern, Reichs, oder Staats-
behörden ausgehen, bewendet cs bei den hierüber bestehenden besonderen Bestimmungen.
3. Die Porto= und sonstigen Beträge für ein Schreiben mit Zustellungsurkunde
müssen sämmtlich enlweder vom Absender oder vom Cmpfänger entrichtet werden.
Will der Absender die Gebühren ktragen, so zahlt er bei der Einlieferung des
Schreibens zunächst nur das Porto für die Beförderung des Schreibens nach dem
Bestimmungsorte, die anderen Beträge werden erst auf Grund der vollzogen zurück-
kommenden Zuslellungsurkunde von ihm eingezogen. Im Uebrigen bleibt der Ab.
sender für alle Beträge haftbar, welche bei der Bestellung der Sendung vom Em-
pfänger nicht erhoben werden können. Falls jedoch die Zustellung nicht ausgeführt
werden kann, kommt nur das Porlo für die Beförderung des Schreibens nach dem
Bestimmungsorte zum Anfaß.
. 42.
Berechtigung des nefinger zur Abholung der Brlefe u. s. w.
1. Der Empfänger, welcher von der Besugniß, seine Postsendungen abzuholen
oder abholen zu lassen, Gebrauch machen will, muß solches in einer schriftlichen Er-
klärung nach Maßgabe der von der Postverwaliung vorgeschriebenen Fassung aus-
sorechen und diese Erklärung bei der Postanstalt niederlegen. Die schristliche Er,
klärung muß auf gleiche Weise beglaubigt sein, wie die Vollmacht im Falle des
* 40, I. Die Aushändigung erfolgt alsdann innerhalb der für den Geschäftsverkehr
mit dem Publikum festgesetzten Dienststunden. Die Postverwallung ist berechtigt,
anzuordnen, daß eine und dieselbe Person sich höchstens zur Empfangnahme der für
drei Abholer eingegangenen Postsendungen melden darf.
Die Abholung von Posisendungen bei Poslhülsstellen ist ehne Abgäbe einer
schriftlichen Abholungserklärung gestattet.
2. Insoweil die Postverwaltung die Beslellung von Packeten ohne Werthangabe,