Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 143 
von eingeschriebenen Packeten, von Sendungen mil Werthangabe oder von Geld- 
beträgen zu Poslanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung: 
a) die gewöhnlichen und eingeschriebenen Packete, sowie die Packete mit 
Werthangabe und die Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine, 
b) die Briefe mit Werthangabe nebst den Ablieferungsscheinen, 
) die Postanweisungen nebst den Geldbeträgen 
je als eine zusammengehörige Sendung anzusehen. 
3. Die mit den Posten ankommenden gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Druck- 
sachen und Waarenproben müssen für die Abholer eine halbe Stunde nach der An- 
kunft zur Ausgabe gestellt werden, voransgesetzt, daß die Abholungszeit in die ge- 
wöhnlichen Dienststunden fällt. Eine Verlängerung jener Frist ist nur mil Geneh- 
migung der obersten Postbehörde zulässig. 
4. Bei eingeschriebenen Briefen und Briesen mit Werthangabe wird zunächst 
nur der Ablieferungsschein, bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Packeten, sewie bei 
Packeten mit Werthangabe zunächst nur die Begleitadresse oder der elwaige Ab- 
lieserungsschein an den Abholer verabsolgt. Bei Poslanweisungen wird zunächst nur 
die Postanweisung ohne den Betrag dem Abholer ausgehändigt. 
5. Die Bestellung erfolgt jedoch, der abgegebenen Erklärung des Empfängers 
z dun Voten der Postanstalt: 
wenn der Absender die Eilbestellung verlangt hat; 
wenn es auf die Bestellung von Briefen mit Zustellungsurkunde oder 
auf die Vorzeigung von Postaufträgen ankommt: 
3. wenn der Empfänger den zu bestellenden Gegenstand nicht am Tage nach 
dem Eingange, bei Sendungen mit lebenden Thieren (F. 12) nicht binnen 
24 Stunden nach dem Eintrefsen abholen läßt. 
8. 43. 
Asbändigung der Bendungen nach erfolgter Behändigung der Besieitadressen und 
Ablleferungescheine, sowle Auszahlung baarer Beträge 
.Die Nrständigunn der gewöhnlichen Packete, soweit dieselben dem Empfan- 
ger n in die Wohnung bestellt werden, erfolgt während der Dienststunden in der 
Postanstalt an denjenigen, welcher sich zur Abholung meldet und die zu dem Packete 
gehörige Begleitadresse zurückgiebt. 
2. Eingeschriebene Sendungen und Sendungen mit Werthangabe, ferner bei 
Postanweisungen, die Geldbeträge, werden, insofern die Abholung von der Post erfolgt. 
an denjenigen ausgehändigt, welcher der Postanstalt den mit dem Namen des Empfangs- 
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