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Bestellschreiben das Franko von 10 Pf. zu entrichten. Ebenso ist, wenn Bezieber
von Zeitungen die nochmalige Lieferung einzelner ihnen sehlender Nummern der
Zeitung verlangen, für das dieserhalb an die Verlags= Postanstalt zu richtende posl.
amtliche Schreiben das Franko von 10 Pf. zu erlegen.
8 49.
Verkauf von Postwerthzeichen.
1. Die Freimarken, sowie die gestempelten Postkarten und Poslanweisungen
werden zu dem Neunwerkhe des Stempels an das Publikum abgelassen.
2. Die Anstalt, in welcher die Postwerthzeichen hergestellt werden, übernimmt
die Abstempelung von Postkarten mit dem Freimarkenslempel für das Publikum unter
den bei jeder Postanstalt zu erfragenden näheren Bedingungen.
3. Außer Kurs gesetzte Postwerlhzeichen werden innerhalb der durch den
Deutschen Reichs Anzeiger und andere öffentliche Blätter bekannt zu machenden Fiist
bei den Postanstalten zum Neunwerth gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht.
Nach Ablauf der Frist sindet ein Umtausch nicht mehr statt. Die Reichs, Postver-
waltung ist nicht verbunden, Vostwerthzeichen baar einzulösen.
4. Die Verwendung der aus gestempelten Postanweisungs= Formularen und Pest-
karten zecchitenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulafsig.
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Post-
werthzeichen (Freimarken, gestempelter Postamweisungs. Formulare und Poslkarsen) ist
die Postverwaltung nicht verpflichtct.
§. 50.
Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren.
I. Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt
ist, nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliesert
werden. Zur Frankirung der durch die Brieskasten einzuliefernden Gegenstände
müssen Postwerthzeichen benutzt werden.
2. Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nach-
schußporto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Postkarten. Druck.
sachen und Waarenproben, sowie bei allen Sendungen vom Ausland gilt die Ver-
weigerung der Nachzahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des
Briefes 2c. Bei anderen Sendungen kann der Empfänger die Auslieserung ohne
Portozahlung verlangen, wenn er den Absender namhast macht und den Bries.
umschlag oder eine Abschrist davon zurückzunehmen gestattet. Der fehlende Betrag
wird alsdann vom Absender eingezogen.
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. L.III. 20