Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

150 1892. 
3. Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder kann 
der Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sen- 
dung nicht zurücknehmen will, verbunden, das Porlo und die Gebühren zu zahlen. 
4. Für Sendungen, welche erweislich aus der Post verloren gegangen sind, wird 
kein Porto gezahlt und das etwa gezahlle erstattet. Dasselbe gilt von solchen 
Sendungen, deren Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empsänger 
verweigert wird, insofern die Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
5. Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vor- 
stehenden nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Ge- 
bühren verpflichtet und kann sich davon durch spätere Nückgabe der Sendung nicht 
befreien. Die Reichs. und Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter 
Amnahme und Eröffnung portopflichtiger Sendungen zum Zweck der nachträglichen 
Einziehung des Porkos vom Absender die Briesumschläge an die Postanstalt zurück. 
zugeben oder, falls es sich um Packete handelt, sich schristlich an die Postanstalt 
zu wenden. 
6. In Fällen, in welchen das Porko gestundet wird, ist dafür monatklich eine 
Stundungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den über- 
schießenden Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat 
Porto nicht zu stunden gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben. 
7. In denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Ver- 
mittelung der Abgabe der für ihn eingehenden oder der Einlieferung der von ihm 
abzusendenden gewöhnlichen Briefe, Postkarken, Drucksachen, Waarenproben und Zei- 
tungen mit den vorbeisahrenden Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für 
diese Vermitkelung eine Gebühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben. 
Abschnitt II. 
Personenbeförderung mittels der Posten. 
51. 
Meldung zur Reise. 
1. Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a) bei den Postanstalten, oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Posl= 
directionen öffentlich bekannt gemacht werden. 
a. Bei den Postanllalten. 
2. Bei den Poslanstalten kann die Meldung früheslens am Wochentage vor
	        
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