Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

152 1892. 
noch unbesetzte Plätze im Hauptwagen oder in den Beiwagen offen sind. Gepäck 
von solchen Reisenden kann nur insoweit zugelassen werden, als dasselbe ohne Be- 
lästigung der anderen Reisenden im Personenraum leicht untergebracht werden kann. 
Die Packräume des Wagens dürfen nicht geöffnet werden, auch ist jedes längere 
Anhalten der Post unstatthaft 
9. Wünschen Reisende sich die Beförderung mit der Post von einer Postanstalt 
ohne Stalion oder von einer Halteslelle ab zu sichern, so müssen sie sich bei der 
vorliegenden Postanstalt mit Station melden, von dort ab einen Platz nehmen und 
das entsprechende Personengeld erlegen. 
Personen, welche von der Reise mit der Post ausgeschlossen sind. 
I. Von der Reise mit der Post sind ausgeschlossen: 
I. Kranke, welche mit epileptischen oder Gemüthsleiden, mit aufleckenden 
oder Ekel erregenden Uebeln behaftet sind, 
Personen, welche durch Trunkenheit, durch unanständiges oder rohes 
Benehmen, oder durch unanständigen oder unreinlichen Anzug Ansloh 
erregen, 
Gefangene und 
4. Personen, welche Hunde oder geladene Schießwaffen mit sich führen. 
8. 53. 
Fahr schein. 
1. Geschieht die Meldung zur Reise bei einer Postanstalt, so erhält der Rei- 
sende gegen Entrichtung des Personengeldes den Fahrschein. 
2. Bei durchgehenden Posten kann die Abfahrtszeit nur mit Rücksicht auf die 
Zeit des Eintreffens der anschließenden Posten oder Eisenbahnzüge angegeben werden, 
und es liegt dem Reisenden ob. die möglichst frühe Abgangszeit zur Richtschnur zu 
nehmen. 
3. Die Nummer des Fahrscheins richtet sich nach der Reihenfolge, in welcher 
die Meldung zur Mitreise geschehen ist; doch steht es Jedermann frei, bei der Mel, 
dung unter den im Hauptwagen noch unbesetzten Pläßen sich einen bestimmten Platz 
zu wählen. 
4. Personen, die sich an Haltestellen gemeldet haben und aufgenommen worden 
sind, können einen Fahrschein erst bei der nächsten Postanstalt ausgestellt erhalten, 
und haben das Personengeld bei dieser Postanstalt oder, wenn sie nicht so weit 
sahren, an den Postschaffner oder Postillon zu entrichten. 
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