Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 153 
Giundsaäse der Versonengeld-Grhebung. 
I. Das Personengeld wird erhoben, entweder 
a) nach der von den Reisenden mit der Post zurückzulegenden Entsernung. 
umer Anwendung des bei dem Kurse für das Kilometer angeordneten 
Satzes, oder 
b) nach dem für einen bestimmten Kurs angeordneten besonderen Satze. 
2. Das Personengeld kommt bei der Meldung bis zum Bestimmungsort zur 
Erhebung, sosern dieser auf dem Furse liegt und sich daselbst eine Postanstalt 
befindet. 
3. Will der Reisende seine Reise über den Kurs hinaus oder auf einem Sei- 
tenkurse sortsetzen, so kann das Personengeld nur bis zu dem Endpunkte oder bis 
zu dem Uebergangspunkte des Kurses erlegt werden; der Reisende kann auch nur 
bis zu diesen Punkten den Fahrschein erhalten und muß sich dort wegen Forisetzung 
der Reise von Neuem melden und einen Plaß lösen, sofern nicht Einrichtungen zur 
Durcherhebung des Personengeldes getroffen worden sind. 
a. Bei Neisen nach Zwischmorten. 
4. Für Plätze, welche bei einer Postanstalt zur Ileise bis zu einem zwischen 
zwei Stationen auf dem Kurse gelegenen Orte (Zwischenorte) genommen werden, 
kommt, gleichviel, ob sich in diesem Zwischenorte eine Postanstalt befindet oder nicht, 
das Personengeld nach der wirklich zurückzulegenden Kilometerzahl, mindestens jedoch 
der Betrag von 30 Pf. zur Erhebung. 
b. Lei Neisen von Oallesiellen aus. 
5. Für die Beförderung von Haltestellen ab wird, sofern die dort zugehenden 
Personen sich nicht etwa einen Platz von der vorliegenden Station ab gesichert haben. 
das Personengeld nach Maßgabe der wirklichen Entfernung bis zur nächsten Station, 
oder, wenn die Reisenden schon vorher an einem Zwischenorte abgehen, bis zu diesem 
erhoben. In jedem Falle kommt jedoch mindestens der Betrag von 30 Pf. zur 
Erhebung. 
6. Wollen an Haltestellen zugegangene Personen mit derselben Post von der 
nächsten Station ab weiter befördert werden, so haben sie dort den Platz für die 
weitere Neise zu lösen. 
c. Für Kinder. 
7. Für ein Kind in dem Alter unter und bis zu 4 Jahren wird Personengeld
	        
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