Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

156 1892. 
2. Kleine Gegenstände, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden im 
Personenraum untergebracht werden können, dürsen die Neisenden unter eigener 
Aussicht bei sich führen. 
3. Anderes Reisegepick muh der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. 
Die Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone ist an 
Orten, an welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, 
wenn dafür ein beslimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu 
versendende Werthgegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, ver- 
siegelt und bezeichnet sein; die Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reisegepäck“, 
den Namen des Reisenden, den Ort, bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, 
und die Werthangabe enthalten. Bei Reisegepäck ohne Werihangabe bedarf es einer 
Bezeichnung nicht. 
4. Das Reisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht. 
muß späteslens 15 Minnten vor der Abfahrt der Post unter Vorzeigung des Fahr= 
scheins bei der Postanslalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieferung später, so hat 
der Reisende auf die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch 
dessen Annahme und Verladung der Abgang der Post nicht verzögert wird. So- 
weit Reisende von einer Post auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die 
Post unmittelbar übergehen, wird das Gepäck stets umgeschrieben, so lange es über- 
haupt noch möglich ist, den Reisenden zu der Weiterfahrt mit der Post ohne Ver- 
säumniß anzunehmen. 
5. Der Reisende erhält über das eingelieferte Reisegepäck eine Bescheinigung 
(Gepäckschein). Der Reisende hat den Gepäckschein auszubewahren. Die Auslie= 
ferung des Reisegepäcks erfolgt nur gegen Aachat- des Gepäckscheins. 
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1. Jedem Reisenden ist auf das er * llnngebent Jieitgä ein Freige- 
gepäck von 15 Kilogramm bewilligt. 
2. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfracht. 
vorlo zu entrichten. Dasselbe beträgt nach Mahgabe derjenigen Entsernung, welche 
der Personengeld-Erhebung zum Gnmde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den 
aberschieh nden Theil eines Kilogramms 
bei Beförderungen bis 75 Kieometer 5 Pf., mindestens 3 Pf.; 
» iv75» to , , . 
3. #n3 der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Larscherungegehih
	        
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