Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 157 
für jedes Stück selösiständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der 
Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen 
Theil von 300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 
4. Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein 
genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das 
Freigewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkie Anzahl von Personen nur dann 
von dem Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu 
einer und derselben Familie oder zu einem und demselben Hausstande gehören. 
5. Die Erstatlung von Ueberfrachtporlo und Versicherungsgebübr regelt sich nach 
denselben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
8. 60. 
Verfügung des Neisenden über das Reisegepäck unterwegs. 
I. Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reise- 
gepäck nur während des Aufenthalts an Orten, an welchen sich eine Poslanstalt be- 
findet, und gegen Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. 
2. Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden 
Postanstalt in Empfang nehmen, von wo ab die Poslverwaltung dafür Gewähr nicht 
mehr leistet. 
Wartezimmer der Postanstalten. 
1. Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhalten. 
Der Aufenthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: 
1. am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
2. auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung aufjeder Station, 
3. am Endpunkt der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
4. beim Uebergang von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
2. Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten, oder welche die Ankunst 
der Post erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahms- 
weise und in geringer Zahl gestaltet werden. 
§. 62. 
Verhalten der Relsenden auf den Posten. 
1. Jeder Reisende sleht unter dem Schugtze der Postbehörden. 
2. Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrecht. 
haltung des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Poslen und in 
den Wartezimmern getroffenen Anordnungen zu fügen. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gejetzsommlung. LIII. 21
	        
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