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3. Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume
Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre
Zustimmung zum Rauchen gegeben haben.
4. Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und
der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern gewnoffenen Anordnungen
verletzen, können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der
Postanstalt, unterwegs von dem Postschaffner, von der Mit, oder Weiterreise aus.-
geschlossen und aus dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unter-
wegs, so haben solche Reisende ihr Gepäck bei der nächsien Postanstalt abzuholen;
sie gehen des gezahlten Personengeldes und des ewwaigen Ucberfrachtportos verluflig.
Abschnitt III.
Extrapostbeförderung.
Allgemeine Bestlmmungen.
1. Die Gestellung von Extraposlpferden kann nur auf denjenigen Straßen ver.
langt werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit
Extrapostpferden zu befördern.
2. Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Ge-
stellung von Extrapostpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck.
3. Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung
von Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die Gegen-
stände von einer Person begleitet und beaufsichtigt werden und ihre Beförderung über-
haupt ohne Gesahr und Nachtheil bewerkstelligt werden kann.
4. Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden
der Reisenden Vorspannpferde herzugeben.
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Jahlunges#e.
A. Für die Pferde.
1. An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 20 Pf.
zu zahlen.
b. Wagengeld.
2. Das Wagengeld beträgt ohne Unerscier der Gattung des Wagens
oder Schlittens für das Kilometer 10
3. Größere, als viersitzige Wagen der Schlitlen herzugeben, sind die post
halter nicht verpflichtet.