Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 159 
4. Die Besugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus 
zu benutzen, wo der nächste Pferdewechsel flattfindet, fönnen Reisende nur durch ein 
Abkommen mit dem Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit 
finden läßt, und dessen Sorge es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen 
Wagens auf seine Kosten zu bewirken. 
R. Bellellgebühr. 
5. Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25 Pf. 
Auf anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, sindel die Erhebung der Bestell- 
gebühr nicht slatt. 
d. Schmiergeld. 
6. Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt 
ist, sind 25 Pf. zu zahlen. 
e. Beleuchlungsloslen. 
7. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu 
erleuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde 
der vorschriftsmäßigen Beförderungszeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden 
für eine halbe Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, 
wo die Erleuchtung verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den an- 
deren Gebühren frrichigt werden. 
f. Wegegeld und sonstige Wege= 2c. Abg 
8. Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen We K. Abgaben werden nach 
den zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich herhegebene 
Mehrbespannung kommt bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht. 
g. Poslillonstrinkgeld. 
9. Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden 
Postillon für das Kilomeler - r 
benutzung einer Exirapon 
10. Extrapostreisende, die s am Fehimimurgeon ihrer Reise nicht über 6 Stun. 
den aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden und 
Wagen einer Station die Rücksahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich 
vor der Abfahrt darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den 
Säten unter a, d, c und g. sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für die 
Fanze Fahrt die Koslen für eine Hinbeförderung von 15 Kilomelern zu enkrichten. 
Eine Entschädigung für das sechsstündige Stilllager des Gespanns und des Postillons 
ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und dem Antritt der Nücksahrt muß den 
Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der einfachen Beförderungefrist 
21“
	        
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