Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 161 
waren, den Betrag des bestimmungsmäßigen Extrapost., Wagen- und Trinkgeldes 
für fünf Kilometer, sowie die Bestellgebühr ale Entschädigung zu entrichten. 
im. Enigegensendung von Exlroposlplerden und Wagen. 
15. Der Reisende kann verlangen, daß ihm auf langen oder soust beschwerlichen 
Stalionen auf vorhergegangene schristliche Bestellung Pserde und Wagen entgegenge. 
sandt und möglichst auf der Hälfte des Weges, insofern dort ein Umerkommen zu 
finden ist, aufgestellt werden. Für die Beförderung solcher Bestellungen mit den 
Posten ist eine Gebühr nicht zu entrichten. Die Bestellung muß die Stunde ent- 
halten, zu welcher die Pferde und Wagen auf dem Umspannungsorte bereit sein 
sollen. Trifft der Reisende später ein, so ist von der siebzehnten Viertelstunde an 
das beslimmungsmäßige Wartegeld zu zahlen. 
16. Für entgegengesandte Extraposten wird erhoben: 
I. das bestimmungsmäßige Extrapost., Wagen= und Trinkgeld, 
a) wenn die Cntsernung von einem Pferdewechsel zum andern 15 Kilo- 
meter oder mehr beträgt, nach der wirklichen Entfernung, 
b) wenn solche weniger als 15 Kilometer beträgt, nach dem Sagßze für 
15 Kilometer, 
. die einfache Bestellgebühr, welche von der Postanstalt am Stations-Ab- 
gangsort der Extrapost zu berechnen ist. 
Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit denselben die 
Fahrt nach derjenigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine 
Vergütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleich- 
viel, ob auf einer Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden: 
1. Für das Hinsenden der ledigen Pserde und Wagen von der Station bis 
zum Out der Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen Exgtrapost. 
Wagen= und Trinkgeldes nach der wirklichen Entfernung, 
für die Beförderung des Neisenden der volle Betrag dieser bestimmung- 
mäßigen Gebühren, 
für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, 
wohin die Extrapost gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher 
die Pferde gehören, die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost., Wagen- 
und Trinkgeldes für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, 
wenn die Entfernung abgerechnet wird, auf welcher die Extrapostbeförde- 
rung stattgefunden hat. 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.