Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

162 1892. 
EEELLLIIIIEIIIIIII 
17. Für Exiraposten auf Entfernungen unter 15 Kilometern werden die Ge- 
bühren für eine Entfernung von 15 Kilometern erhoben. 
o. Extraposlen welche Über eine Stalion hinaus benunt werden. 
18. Wenn die Reise an einem Orte endigk, welcher nicht über 10 Kilometer 
binter oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der 
letzten Poststation die Pserde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten 
Station die Pferde gleich bis zum Bestimmungsort gegen Entrichtung der vorgeschriebenen 
Sätß für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer gegeben werden. 
19. Geht die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-Haltepunkte 
ab und über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrts- 
ort entfernt liegt, so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen 
Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirkliche Entfernung, jedoch mindestens 
für 15 Kilometer, hinausgefahren werden. 
p. Exlraposliaris. 
20. In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapostpferden 
bestimmten Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende 
verlangen und aus welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden Betrag des 
Postgeldes und aller Nebenkosten ersehen kann. 
8. 65. 
Zahlung und Quittung. 
1. Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trink- 
geldes, welches erst nach zurückgelegter Fahrt dem Poslillon gezahlt zu werden braucht, 
in der Regel stotionsweise vor der Absahrt entrichtet werden. 
2. Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten 
unaufgefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern 
über die geschehene Bezahlung der Extrapostgelder und Nebenkosten durch Vorzei- 
gung der Quittung ausweisen und hat solche daher zur Vermeidung von Weit- 
läufigkeiten bis zu dem Orte bei sich zu führen, bis wohin die Kosten bezahlt sind. 
Unterläßt er solches, so hat er unter Umständen zu gewärligen, daß in zweifelhaften 
Fällen seine Beförderung bis zur Aufklärung über die Höhe des eingezahlten Be- 
trages unterbrochen, oder die nochmalige Zahlung von ihm verlangt wird. 
3. Die Entrichtung der Extrapostgelder für alle Stationen eines gewissen Kurses 
auf einmal bei der Abfahrt am Abgangsort ist nur auf solchen Kursen statthaft, auf 
welchen wegen der Vorausbezahlung hierauf berechnete Einrichtungen bestehen.
	        
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