Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 163 
4. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat der- 
selbe für die Besorgung des Nechnungegeschäfts, und zwar für jede Beförderung, 
welche die Ausslellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem 
Extrapostgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt 1 Mark. 
5. Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapostgeld und sämmtliche 
Nebenkosten, als Wagengeld. Beslellgebühr, Wege., Damm., Brücken= und Fährgeld 
von der Postanstalt am Abgangsort für alle Stalionen, soweit der Reisende solches 
wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Voraus. 
bezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungs- 
kosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird, oder 
wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt. 
6. Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten 
Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden 
hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis 
zum Bestimmungsort fortzusetzen, so wird das zuviel bezahlle Extrapostgeld ohne Ab. 
zug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen 
Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm 
ertheilten Quittung und gegen ———- über den Betrag, erstattet. 
8. 6 
½ 
I. Die Bespanmung richtet sich nach der Beschaffsenheit der Wege und der 
Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung. 
2. Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte 
Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht auereichend, so ist solches 
zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen. 
Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die 
Entscheidung zu, und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden 
als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober- 
Postdirection, sein Bewenden. 
3. Bei mehr als 4 Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden. 
8. 67. 
„Aerel ung 
orausbestelllen Er kua rapo 
1. Sind die Pferde 8 — vorausbestellt orden, so müssen sie dergestalt 
bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann.
	        
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