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4. Macht der Reisende von einer solchen Vergünstigung Gebrauch, so hat der-
selbe für die Besorgung des Nechnungegeschäfts, und zwar für jede Beförderung,
welche die Ausslellung eines besonderen Begleitzettels erfordert, eine gleichzeitig mit dem
Extrapostgelde zu erhebende Gebühr zu zahlen. Diese Rechnungsgebühr beträgt 1 Mark.
5. Im Falle der Vorausbezahlung werden das Extrapostgeld und sämmtliche
Nebenkosten, als Wagengeld. Beslellgebühr, Wege., Damm., Brücken= und Fährgeld
von der Postanstalt am Abgangsort für alle Stalionen, soweit der Reisende solches
wünscht, voraus erhoben; das Postillonstrinkgeld jedoch nur dann, wenn dessen Voraus.
bezahlung von dem Reisenden gewünscht wird. Das Schmiergeld und die Erleuchtungs-
kosten werden da bezahlt, wo der Wagen des Reisenden wirklich geschmiert wird, oder
wo der Posthalter auf Verlangen des Reisenden für Erleuchtung des Wagens sorgt.
6. Findet der Reisende sich veranlaßt, unterwegs den ursprünglich beabsichtigten
Weg vor der Ankunft in dem Orte, bis wohin die Vorausbezahlung stattgefunden
hat, zu verlassen, oder auf einer Zwischenstation zurückzubleiben, ohne die Reise bis
zum Bestimmungsort fortzusetzen, so wird das zuviel bezahlle Extrapostgeld ohne Ab.
zug, jedoch mit Ausnahme der Rechnungsgebühr, dem Reisenden von derjenigen
Postanstalt, wo derselbe seine Reise ändert oder einstellt, gegen Rückgabe der ihm
ertheilten Quittung und gegen ———- über den Betrag, erstattet.
8. 6
½
I. Die Bespanmung richtet sich nach der Beschaffsenheit der Wege und der
Wagen, sowie nach dem Umfange und der Schwere der Ladung.
2. Findet der Postschaffner oder der Posthalter die von dem Reisenden bestellte
Anzahl Pferde für eine normalmäßige Beförderung nicht auereichend, so ist solches
zunächst dem abfertigenden Beamten und von diesem dem Reisenden vorzustellen.
Kommt keine Vereinigung zu Stande, so steht dem Vorsteher der Postanstalt die
Entscheidung zu, und bei dieser behält es, unbeschadet des sowohl dem Reisenden
als auch dem Posthalter zustehenden Rechtes der Beschwerdeführung bei der Ober-
Postdirection, sein Bewenden.
3. Bei mehr als 4 Pferden müssen zwei Postillone gestellt werden.
8. 67.
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1. Sind die Pferde 8 — vorausbestellt orden, so müssen sie dergestalt
bereit gehalten werden, daß zur bestimmten Zeit abgefahren werden kann.