1892. 167
Gesetzsammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
9. Stück vom Jahre 1892.
. XIII. Verordnung,
die äußere Heilighaltung der Sonn, und Festtage betreffend,
vom 2. Juli 1892.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg 2c.
verordnen hiermit in Folge der durch das Reichsgesetz vom 1. Juni 1891, betrefsend
Abänderung der Gewerbeordnung (Reichs. Ges. Bl. S. 261), veränderten Vorschriften
für die Sonntagsruhe im Gewerbe zur äußeren Heilighaltung der Sonn= und Fest=
tage auf Antrag Unseres Ministeriums was folgt:
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An den Sonntagen und den gesetzlichen Festlagen sind alle öffentlich bemerk-
baren Arbeiten, sowie alle geräuschvollen Arbeiten in den Häusern und Betriebs-
stätten, verboten.
Zu den hiernach verbotenen Arbeiten gehören:
a) die Arbeiten der Feldbestellung, Saat und Ernte, des Einfahrens, Aus-
dreschens und Düngerfahrens, sowie alle Erd., Kultur, und sonstigen Arbeiten
in Feldern, Gärten, Bergen, Wiesen, Forsten und Aupflanzungen;
b) öffentlich bemerkbare Handwerksarbeiten außerhalb der Werkstätte, soweit
dabei nicht nach den Bestimmungen der §§ 105c bis 1051 der Gewerbe=
ordnung die Beschäftigung von Arbeilern an Sonn, und Festtagen statthaft
ist, und solche Handwerksarbeiten innerhalb der Werkstätte, welche, wie
die der Klempner, Schmiede, Stellmacher, mit besonderem Geräusch ver-
bunden sind;
Jo) Arbeiten in Fabriken, Bergwerken, Salinen. Aufbereitungsanstalten, Brüchen
und Gruben, Hüttenwerken, Mühlen, Ziegeleien, Zimmerplätzen und anderen
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsammlung. L.II 23
Ausgegeben in Rudolstadt am 8. Juli 1892.