Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

168 1892. 
Bauhöfen, sowie bei Bauten aller Art, soweit die Arbeiren nicht nach den 
Bestimmungen der §§ 105 bis 105f der Gewerbeordumg gestattet sind; 
4) das Beladen und Entladen von Frachtfuhrwerken und Möbelwagen auf 
öffentlichen Straßen und Plätzen, desgleichen in geschlossenen Höfen, sofern es in 
letzteren nicht obne öffentlich bemerkbares Geräusch vorgenommen werden kann; 
) der mit besonderem Geräusch oder Aufsehen verbundene Transport von Sachen 
auf den Ortsstraßen z. B. von Bier- und Rollwagen, von Wagen mit leeren 
Fässern, Eisenstangen und dergleichen, der Umzug mit Möbeln aus einer 
Wohnung in die andere, der Transport von Kohlen, Holz, Feldfrüchten 
und Lebensmitteln, soweit nicht diese Transporte zum durchgebenden Fracht- 
verkehr gehören oder bei ihnen nach den Bestimmungen der §§ 105c bis 
105 f der Gewerbeordnung die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn, und 
Festtagen statthaft ist; 
f) Das Aus= und Eintreiben des Weideviehes während der Zeit des Vor. 
mittags-Hauptgottesdienstes, das Treiben anderen Viehes auf öffentlichen 
Wegen, be und Plätzen während der gesammten Dauer der Sonn- 
und Festta. 
g) alle 98 Arbeiten und gewerblichen Beschäftigungen, soweit sie sich öffent- 
lich als die Sonntagsruhe störend bemerkbar machen. 
Unter diese Verbote fallen diejenigen Arbeiten nicht, welche zur Forksetzung des 
Betriebes der Haus, und der Landwirthschaft erforderlich sind und keinen Aufschub 
erleiden können. 
S 
8. 2. 
Der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr, sowie das Lohnfuhrwesen für 
Personen und Reisegepäck werden durch die Bestimmungen des & nicht berührt. 
Der Flößerei= und Frachtfuhrverkehr sowie der Betrieb des Gewerbes der Dienst- 
männer und Lohndiener sind an Sonn= und Festtagen gestattet, soweit nicht die Be- 
stimmungen des § 1d und e 2y-“ 
Soweit die nach § 1 verbotenen ESichen nicht unter die S§ 41 a, 55, 105b 
der Gewerbeordnung fallen, kann dieselben die Ortspolizeibehörde gestatten, wenn sie 
zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens oder im öffentlichen Interesse 
unverzüglich vorgenommen werden müssen und wenn die Nothwendigkeit der Sonn- 
tagsarbeit nicht von dem Betriebsunternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch 
Fahrlässigkeit verschuldet ist. Die Erlaubniß ist beispielsweise zu ertheilen, wenn
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.