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Bauhöfen, sowie bei Bauten aller Art, soweit die Arbeiren nicht nach den
Bestimmungen der §§ 105 bis 105f der Gewerbeordumg gestattet sind;
4) das Beladen und Entladen von Frachtfuhrwerken und Möbelwagen auf
öffentlichen Straßen und Plätzen, desgleichen in geschlossenen Höfen, sofern es in
letzteren nicht obne öffentlich bemerkbares Geräusch vorgenommen werden kann;
) der mit besonderem Geräusch oder Aufsehen verbundene Transport von Sachen
auf den Ortsstraßen z. B. von Bier- und Rollwagen, von Wagen mit leeren
Fässern, Eisenstangen und dergleichen, der Umzug mit Möbeln aus einer
Wohnung in die andere, der Transport von Kohlen, Holz, Feldfrüchten
und Lebensmitteln, soweit nicht diese Transporte zum durchgebenden Fracht-
verkehr gehören oder bei ihnen nach den Bestimmungen der §§ 105c bis
105 f der Gewerbeordnung die Beschäftigung von Arbeitern an Sonn, und
Festtagen statthaft ist;
f) Das Aus= und Eintreiben des Weideviehes während der Zeit des Vor.
mittags-Hauptgottesdienstes, das Treiben anderen Viehes auf öffentlichen
Wegen, be und Plätzen während der gesammten Dauer der Sonn-
und Festta.
g) alle 98 Arbeiten und gewerblichen Beschäftigungen, soweit sie sich öffent-
lich als die Sonntagsruhe störend bemerkbar machen.
Unter diese Verbote fallen diejenigen Arbeiten nicht, welche zur Forksetzung des
Betriebes der Haus, und der Landwirthschaft erforderlich sind und keinen Aufschub
erleiden können.
S
8. 2.
Der Eisenbahn-, Post- und Telegraphenverkehr, sowie das Lohnfuhrwesen für
Personen und Reisegepäck werden durch die Bestimmungen des & nicht berührt.
Der Flößerei= und Frachtfuhrverkehr sowie der Betrieb des Gewerbes der Dienst-
männer und Lohndiener sind an Sonn= und Festtagen gestattet, soweit nicht die Be-
stimmungen des § 1d und e 2y-“
Soweit die nach § 1 verbotenen ESichen nicht unter die S§ 41 a, 55, 105b
der Gewerbeordnung fallen, kann dieselben die Ortspolizeibehörde gestatten, wenn sie
zur Verhütung eines unverhältnißmäßigen Schadens oder im öffentlichen Interesse
unverzüglich vorgenommen werden müssen und wenn die Nothwendigkeit der Sonn-
tagsarbeit nicht von dem Betriebsunternehmer absichtlich herbeigeführt oder durch
Fahrlässigkeit verschuldet ist. Die Erlaubniß ist beispielsweise zu ertheilen, wenn