Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 169 
anhaltend ungũnslige Witterung während der Erntezeit die Sonntagsarbeit dringend 
erforderlich macht. 
Die Erlaubniß darf nur für die Zeit nach beendigtem Vormittags-Haupt- 
gottesdienst ertheilt werden 
Auch ohne vorherige Erlaubniß der Ortspolizeibehörde dürfen die nöthigen 
Arbeiten vorgenommen werden, wenn es sich — wie bei Feuersbrünsten, Ueber- 
schwemmungen und dergleichen — um die Abwehr einer bevorstehenden oder um die 
Bewältigung einer bereits eingetretenen gemeinen Gefahr oder um unverzügliche Ab- 
hülfe in Nothsällen handelt. 
8 4. 
An Sonn= und Festtagen dürfen öffentliche Versteigerungen und Verpachtungen 
nur ausnahmsweise gegen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde und nicht vor Ablauf 
der zweiten Nachmittagsstunde abgehalten werden. Während der Zeit des Vormiltags- 
Hauptgottesdienstes ist die Auszahlung des Lohnes an Arbeiter, Handwerker und 
Hausgewerbetreibende verboten. 
Das Aushängen und Ausstellen von Waaren vor den Thüren ist an Sonn- 
und Fesltagen verboten; das Ausstellen von Waaren in den Schaufenstern ist nur 
in denjenigen Stunden gestattet, wäbrend welcher nach der Gewerbeordnung die 
Verkaufsstellen offen gehalten werden dürfen. Während der Dauer des Vormittags- 
Hauptgottesdienstes müssen außerdem alle Läden geschlossen sein. 
Fmden Jahrmärkte an Sonn, und Festtagen statt, so muß der Marktverkehr 
während der Zeit des Vormittags. Hauptgottesdienstes ruhen. An Orten, wo ein Nach- 
mittags.Gottesdienst abgehalten wird, kann der Marktverkehr durch ortspolizeiliche Ver- 
ordnung außerdem bis zum Schlusse des Nachmittags,Gotkesdienstes untersagt werden. 
Jeder semsige Marktverkehr ist an Sonn- und Festtagen während des ganzen 
Tages verbo 
Den Fm ist der Verkauf von Akzneimitteln jederzeit gestattet. 
85. 
In Gasthöfen, Schank= und Speisewirthschaften, sowie Conditoreien ist an 
Sonn= und Festtagen während der Zeit des Vormittags-Hauptgoltesdienstes der Ge- 
werbebetrieb insoweit verboten, als er sich öffentlich bemerkbar macht. 
86. 
Deffentliche Versammlungen und Aufzũge, welche nicht gottesdienstlichen Zwecken 
dienen, sind an Sonn= und Festtagen erst nach beendetem Vormittags-Hauptgottes- 
dienste gestattet. 
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