1892. 169
anhaltend ungũnslige Witterung während der Erntezeit die Sonntagsarbeit dringend
erforderlich macht.
Die Erlaubniß darf nur für die Zeit nach beendigtem Vormittags-Haupt-
gottesdienst ertheilt werden
Auch ohne vorherige Erlaubniß der Ortspolizeibehörde dürfen die nöthigen
Arbeiten vorgenommen werden, wenn es sich — wie bei Feuersbrünsten, Ueber-
schwemmungen und dergleichen — um die Abwehr einer bevorstehenden oder um die
Bewältigung einer bereits eingetretenen gemeinen Gefahr oder um unverzügliche Ab-
hülfe in Nothsällen handelt.
8 4.
An Sonn= und Festtagen dürfen öffentliche Versteigerungen und Verpachtungen
nur ausnahmsweise gegen Erlaubniß der Ortspolizeibehörde und nicht vor Ablauf
der zweiten Nachmittagsstunde abgehalten werden. Während der Zeit des Vormiltags-
Hauptgottesdienstes ist die Auszahlung des Lohnes an Arbeiter, Handwerker und
Hausgewerbetreibende verboten.
Das Aushängen und Ausstellen von Waaren vor den Thüren ist an Sonn-
und Fesltagen verboten; das Ausstellen von Waaren in den Schaufenstern ist nur
in denjenigen Stunden gestattet, wäbrend welcher nach der Gewerbeordnung die
Verkaufsstellen offen gehalten werden dürfen. Während der Dauer des Vormittags-
Hauptgottesdienstes müssen außerdem alle Läden geschlossen sein.
Fmden Jahrmärkte an Sonn, und Festtagen statt, so muß der Marktverkehr
während der Zeit des Vormittags. Hauptgottesdienstes ruhen. An Orten, wo ein Nach-
mittags.Gottesdienst abgehalten wird, kann der Marktverkehr durch ortspolizeiliche Ver-
ordnung außerdem bis zum Schlusse des Nachmittags,Gotkesdienstes untersagt werden.
Jeder semsige Marktverkehr ist an Sonn- und Festtagen während des ganzen
Tages verbo
Den Fm ist der Verkauf von Akzneimitteln jederzeit gestattet.
85.
In Gasthöfen, Schank= und Speisewirthschaften, sowie Conditoreien ist an
Sonn= und Festtagen während der Zeit des Vormittags-Hauptgoltesdienstes der Ge-
werbebetrieb insoweit verboten, als er sich öffentlich bemerkbar macht.
86.
Deffentliche Versammlungen und Aufzũge, welche nicht gottesdienstlichen Zwecken
dienen, sind an Sonn= und Festtagen erst nach beendetem Vormittags-Hauptgottes-
dienste gestattet.
23