Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

170 1892. 
87. 
An Sonn, und Festlagen sind alle Concerte und mit Geräusch verbundenen 
gesellschaftlichen Vereinigungen und Vergnügungen an öffentlichen Orten, namentlich 
das Kegelspiel, und Scheiben., Stern= oder Vogelschießen, desgleichen alle die Sonn- 
lagöruhe störenden Belustigungen in Privatwohnungen oder Privatgärten erst von 
Ablauf der zweiten Nachmittagsstunde gestattet. 
Ebenso darf Orgelspielern, Puppenspielern, Thierführern, Seiltänzern und son- 
stigen im §5 33b der Gewerbeordnung bezeichneten Personen, welche Musikauf- 
führungen. Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten 
öffentlich darbieten, ohne daß ein höheres Interesse der Kunst oder Wissenschaft dabei 
obwaltet, der Betrieb ihres Gewerbes nicht vor dem in Abs. 4 bezeichneten Zeit- 
punkt gestattet werden. 
58. 
An den Vorabenden der drei großen Feste, Weihnachten, Ostern und Pfingsten, 
des Bußtages, des Festes zur Erinnerung an die Verstorbenen, sowie an den beiden 
letztgenannten Tagen selbst, in der ganzen Charwoche und an den ersten Tagen der 
oben erwähnten drei hohen Feste dürfen öffentliche Tänze, öffentliche musikalische Auf- 
führungen, mit Ausnahme der geistlichen Musiken, theatralische und andere Kunstvor- 
stellungen, ingleichen Scheiben-, Steim= oder Vogelschiehen nicht veranstaltet werden. 
An den ersten Tagen der drei hohen Feste ist die Abhaltung von Con- 
certen von 2 Uhr Nachmittags ab unter der Voraussetzung gestattet, daß diese 
entweder den Charakter wirklicher Kunstproductionen an sich tragen oder als 
Unterhaltungsmusik zur Förderung einer besseren und edleren Geselligkeit zu be- 
trachten sind. 
Oeffentliche Tänze und Lustbarkeiten, welche Sonnabends stautfinden, müssen 
spätestens Mitternacht geschlossen werden. Ausnahmen können bei besonderen An- 
lässen, z. B. bei patriotischen Festen, am letzten Tage des Jahres u. s. w. durch die 
Ortspolizeibehörde gestattet werden. 
9. 
Alles Jagen sowie das gewerbsmäßige Fischen ist während der Sonn= und Fest- 
tage verboten. 
8 10. 
Gesetzliche Festtage im Sinne dieser Verordnung sind der Neujahrstag, der 
Gharfreitag, der Ostermontag, der Himmelfahrtstag, der Pfingstmontag, der Bußtag, 
der erste und zweite Weihnachtsfeiertag.
	        
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