1892. 175
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
II. Stück vom Jahre 1892.
NXVI. Verordnung
vom 2. September 1892,
betreffend Maßregeln gegen die Verbreitung der Cholera.
Nachdem das Austreten der asiatischen Cholera in Deutschland gefahrdrohende
Dimensionen angenommen hat, verordnen wir für den Umfang des Fürstenthums
zur Verhütung der Weiterverbreitung dieser Krankheit mit höchster Genehmigung
Seiner Durchlaucht des Fürsten auf Grund des Gesetzes vom 9. März 1855
(Ges. Samml. S. 48) in Erweiterung der Verordnung vom 6. Juni 1890, be-
tressend Maßregeln gegen die Verbreilung ansteckender Krankheiten (Ges. Samml.
S. 47), was folgt:
Die im & 1 der gedachten Verordnung vom 6. Juni 1890 aufgeführten
Personen sind verpflichtet, nicht nur jeden in ihrer Familie, Wirthschaft und ihrem
Hausstande bez. bei Ausübung der Heilkunst vorkommenden Fall von Cholera,
sondern auch jede den Verdacht auf Cholera begründende Erkrankung (Vrechdurch-
fall aus unbekannten Ursachen, mit Ausnahme der Brechdurchfälle bei Kindern bis
zum Alter von zwei Jahren) unverzüglich der zuständigen Orkspolizeibehörde schrift.
lich oder mündlich anzuzeigen.
Die Aerzte haben von dem ersten in ihrer Praxis an einem Orte vorkommen-
den Fall an Cholera oder einer der Cholera verdächtigen Erkrankung nicht nur
der zuständigen Ortspolizeibehörde, sondern gleichzeitig auch direkt dem Bezirks-
physikus Anzeige zu machen.
Ebenso ist jeder Todesfall an Cholera oder choleraverdächtigen Erscheinungen
besonders zu melden.
Fürstl. Schwarzb.- Rudolst. Gesetzsammlung. 1. III
Ausgegeben in Rudolstadt am 4. Seplbr. Pe%%