176 1892.
Art. 2.
Zu &W 2 der Verordnung vom 6. Juni 1890:
Die ersten Erkrankungen in einer Gemeinde sind dem Fürstlichen Landraths-
amte telegraphisch oder durch besonderen Boten anzuzeigen
ie Ortspolizeibehörde hat außerdem über die angemeldeten Fälle ein Ver-
zeichniß nach Anlage 1 zu führen und täglich dem Landrathöamte eine Abschrift der
Eingänge einzusenden. Letzteres hat dem Ministerium täglich von der Zahl der
Erkrankungen und der Todesfälle in den einzelnen Gemeinden des Bezirks Anzeige
zu machen.
Art. 3
Zu § 4 der gedachten Verotdnung:
Schulkinder, welche außerhalb des Schulortes wohnen, müssen, so lange in
dem lepteren die Cholera herrscht, von ihren Eltern, Pflegeeltern und Vormündern
vom Schulbesuch fern gehalten werden. In gleicher Weise sind Schulkinder, in
deren Wohnort die Cholera herrscht, am Besuche der Schule in einem noch cholera-
freien Orte auszuschließen.
Was in § 4 der Verordnung vom 6. Juni 1890 und vorstehend vom Schul-
besuch gesagt ist, gilt auch vom Besuche des Confirmandenunterrichts.
Art. 4.
Zu § 3 und 6 der gedachten Verordnung:
An Orten, wo die Cholera heftig austritt, sind die Schulen zu schließen.
Art. 5.
Die in den §§ 5. 7, 8 und 12 der mehrgedachten Verordnung vorgeschriebene
Desinfeklion ist nach Maßgabe der unten folgenden Anweisung zu bewirken.
Art.-6.
Zuwiderhandlungen werden nach Maßgabe des § 13. der nurgedachten Ver-
ordnung vom 6. Juni 1890 bestraft.
Art. 7.
Diese Verordmung tritt mit dem Tage ihrer Verkündigung in Kraft.
Rudolstadt, den 2. September 1892.
Fürstlich Schworzb. Ministerium.
v. Starck.