Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 189 
ders ausgesiellten Zeugnissen über den Besuch von seminaristischen und 
sonstigen Uebungsvorlesungen; 
4) ein in deutscher Sprache abgesahter Lebenslauf, in welchem insbesondere 
der Gang der Universilätsstudien darzulegen ist, auch die Distiplinen 
bezeichnet werden mögen, deren eiwa der Rechtskandidat vorzugsweise 
Fleiß und Interesse zugewendel hat. 
Das Gesuch und der demselben beizufügende Lebenslauf sind von dem Rechts- 
kandidaten eigenhändig zu schreiben. 
2. 
Liegt zwischen dem Abgange von der Universität und dem Gesuche um Zu- 
lassung zur ersten Prüfung ein Zeilraum von mehr als einem Jahre, so hat der 
Nechtskandidat über seine Führung während dieses Zeitraumes ein Zeugniß der 
Obrigkeit des Aufenthaltsortes worzulegen. 
3. 
ð 
Nach Prüfung des Gesuchs hat der Präsident des Oberlandesgerichts die Zu- 
lassung oder Zurückweisung des Rechtskandidaten zu versügen. 
Bei Prüsung des Gesuchs ist zu enwägen, ob nach den Universitäts-Abgangs- 
zeugnissen oder sonstigen Zeugnissen anzunehmen ist, daß der Rechtskandidat ein dem 
& 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes und den Vorschristen des § 7 dieses Regulatives 
entsprechendes Rechtsstudium betrieben hat. 
Die Zurückweisung des Gesuchs hat insbesondere zu erfolgen, wenn der Rechts- 
kandidat nicht während der ganzen vorgeschriebenen Studienzeit bei der jurislischen 
Fakultät eingeschricben war oder wenn der Rechtskandidat nach den vorgelegten 
Zeuguissen sein Studium so wenig mekhodisch eingerichtet hat, daß dasselbe als ein 
ordmumgsmäßiges Rechtsstudium nicht angesehen werden kann. 
84. 
Gegen eine zurückweisende Verfügung findet Beschwerde an die Gesammtheit 
der beim Oberlandesgericht betheiligten Regierungen slalt. 
Die Beschwerde ist bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einzureichen. 
d Entscheidung erfolgt unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen im 
21 des Vertrages über die Erichtung des gemeinschaftlichen Oberlandesgerichts 
vom 19. Februar 1877 und Arüel 4 de lcessinoderlrages vom 23. April 1878. 
Die Prüfung erfolgt bei dem Senenesleuch durch eine aus drei Mit. 
Fliedern, einschließlich des Vorsitzenden, bestehende Prufungekoninissien.
	        
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