Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

190 1892. 
Den Vorsitzenden und die Mitglieder der Kommission ernennt der Präsident 
des Oberlandesgerichts aus dem Kreise der Mitglieder dieses Gerichts und der 
ordentlichen und außerordentlichen Professoren der Rechtswissenschaft an der Uni- 
versität Jena. 
Alljährlich wird eine Kommission zur Prüfung derjeuigen Rechlskandidaten, 
welche innerhalb der dem 1. April vorhergehenden sechs Monate und eine zweite 
Kommission zur Prüfung derjenigen Rechiskandidaten, welche innerhalb der, dem 
1. Oltober vorhergehenden sechs Monate zur Prüfung zugelassen worden sind, bestellt. 
Falls sich unter den zu prüfenden Rechlekandidaten ein naher Verwandter oder 
Verschwägerter eines Mitgliedes der jeweiligen Prüfungskommission befindet, ist 
neben dieser eine besondere Prüfungskommission zu beslellen. 
(6. 
Die erste Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen. 
Die schriftliche Prüfung setzt sich zusammen aus der Fertigung einer wissen- 
schaftlichen Arbeit und aus der Beanlworlung einer Anzahl schristlicher Fragen. 
87. 
Den Gegenstand der Prüfung bilden die Disciplinen des öffentlichen und Privat- 
rechtes und der Rechtsgeschichte, sowie die Grundlagen der Staatswissenschaften. 
Die Prüsung muß auf Erforschung der positiven Keuninisse des Rechtskandi- 
daten, seiner Einsicht in das Wesen und die geschichtliche Entwickcelung der Rechts- 
verhällnisse, sowie darauf gerichtet werden, ob sich der Rechtskandidat überhaupt die 
für seinen künftigen Beruf erforderliche allgemeine rechks= und staatswissenschaftliche 
Bildung erworben habe. 
8. 
Die wissenschaftliche Aufgabe ist dem zugelassenen Rechtskandidaten nach vor- 
gängiger Verständigung mit den übrigen Mitgliedern der Kommission über die zu 
ertheilende Aufgabe vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zur schriftlichen Be- 
zw zu übergeben. 
Der Rechtskandidat kann wählen, ob die Aufgabe dem gemeinen Civilrecht, 
dem deutschen Privatrecht, dem Handelerecht, dem Kinchenrecht, dem Civilprozeßrccht 
oder dem Strafrecht angehören solle. 
809. 
Die Arbeit ist binnen einer sechswöchigen Frisl in Reinschrift abzuliefern. Am 
Schlusse hat der Rechtskandidat zu versichern, daß er die Arbeit selbständig an-
	        
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