Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 195 
ist auf die vorgeschriebene Dauer des Vorbereitungsdienstes in Anrechnung zu bringen, 
soweit dieselbe während eines Jahres den Zeilraum von acht Wochen nicht übersteigt. 
Dasselbe gilt, wenn der Referendar in Folge von Beurlaubung oder aus 
anderen Gründen dem Vorbereitungsdienste während eines Jahres auf die Dauer 
von nicht mehr als vier Wochen entzogen war. 
Durch das Zusammentreffen der Fälle des Absatz 1 und 2 wird ein Anspruch 
auf Anrechnung von mehr als acht Wochen nicht begründct. 
827. 
Wenn die Prüfung des Gesuchs und der vorliegenden Zeugnisse (5 22) ergiebt, 
daß der Referendar den Vorbereitungsdienst vorschriftsmäßig abgeleistet hat, und daß 
er zur Ablegung der zweiten Prüfung für vorbereitet zu erachten ist, erfolgt Seitens 
der Landesjustizverwaltung die Zulassung zur zweiten Prüfung durch Ertheilung des 
Auftrags zur Vornahme derselben an das Oberlandesgericht. Dem Auftrag wird 
das Geschäftsverzeichniß (§ 24) beigefügt. 
8 28. 
Bei dem Oberlandesgericht wird eine aus acht Mitgliedern bestehende Prüfungs- 
kommission gebildet. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt die Mitglieder 
und aus denselben den Vorsitzenden. Bei Verhinderung des Vorsitzenden ernennt 
der Präsident des Oberlandesgerichts für" jeden einzelnen Fall einen Stellvertreter, 
auf welchen die volle Thätigkeit des Vorsitzenden übergeht. 
Die einzelnen Prüfungen erfolgen durch den Vorsitzenden und vier von diesem 
bestimmte Mitglieder der Kommission. 
8 29. 
Die zweile Prüfung ist eine schristliche und mündliche, und soll einen wesentlich 
praktischen Charakter an sich tragen. 
Durch dieselbe ist festzustellen, ob der Referendar sich eine gründliche Kenntniß 
des Reichsrechts, des gemeinen Rechts und des Partikularrechts erworben hat, und 
ob er für befähigt zu erachten ist, im praktischen Justizdienste als Richter, Staats- 
anwalt und Rechtsanwalt eine selbständige Stellung mit Erfolg einzunehmen. 
8 30. 
Die schriftliche Prüfung hat eine rechtswissenschaftliche Arbeit, eine Relation und 
die Beantwortung einer Anzahl an praktische Fälle sich anschließender schriftlicher 
Fragen zum Gegenstande. 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung. LlII. 28
	        
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