Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 197 
8 36. 
Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern der 
Prüfungskemmission ob, vor welchen der Reserendar die mündliche Prüfung ablegen 
soll. Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten durch drei Mitglieder (einschließlich 
des Vorsitzenden) soll genügen, wenn die Beurtheilungen derselben im Wesentlichen 
übereinstimmend ausgefallen sind. Wird die rechtswissenschaftliche Arbeit und die 
Relanon für völlig mißlungen erachtet, so kann der Referendar auf Bericht der 
Prüfungskommission von der Landesjustizverwallung sofort in den Vorbereitungsdienst 
zurückverwiesen werden. 
8 37. 
Die mündliche Prüfung erfolgt vor fünf Mitgliedern der Prüfungskommission 
einschliehlich des Vorsitzenden derselben. 
Mit der Prüsung ist ein freier Vortrag ans Akten zu verbinden, welche dem 
Reserendar drei Lage vor dem Prüfungstermin zugestellt werden. 
Die Prüfung ist offentlich. 
Zu einem Prüfungstermin können mebrere, jedoch nicht über sechs Referendare 
vorgeladen werden. 
8 38. 
Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ermächtigt, einen Referendar, ohne 
daß eine nochmalige Zulassung besonders auszuwirken ist, dann nachprüfen zu lassen, 
wenn der Neferendar ohne sein Verschulden durch außerordentliche Umstände an recht- 
zeitiger Einreichung der rechtswissenschaftlichen Arbeit oder der Relation oder am 
Erscheinen in einem Prüfungstermine verhindert worden ist. 
Es ist jedoch solchen Falls die etwa verspätet eingereichte rechtswissenschaftliche 
Arbeit oder die verspätet eingereichte Relation nicht nachträglich anzunehmen, viel- 
mehr ist auf Antrag des Referendars und zwar nach dem Ermessen des Vorsigenden 
alsbald oder nach Ablauf einer Frist, welche bis zu 6 Monaten erstreckt werden 
kann, eine bezügliche neue Aufgabe zur schristlichen Beantwortung zu ertheilen. 
Hat dagegen der Referendar die rechtzeitige Einreichung der rechtswissenschaft- 
lichen Arbeit oder der Relation, oder hat er einen Prüfungskermin ohne triflige 
Abhaltungsgründe versäumt, so bedarf es, wenn er sich von Neuem der Prüfung 
unterziehen will, einer nochmaligen Zulassung zu letzterer. 
Bei wiederholter unentschuldigter Säumniß in Einreichung der wissenschaftlichen 
Arbeit oder der Relation, oder bei wiederholtem unentschuldigten Ausbleiben in 
einem Prüfungstermine gilt die Prüfung als nicht bestanden. 
28.
	        
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