1892. 197
8 36.
Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten liegt denjenigen Mitgliedern der
Prüfungskemmission ob, vor welchen der Reserendar die mündliche Prüfung ablegen
soll. Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten durch drei Mitglieder (einschließlich
des Vorsitzenden) soll genügen, wenn die Beurtheilungen derselben im Wesentlichen
übereinstimmend ausgefallen sind. Wird die rechtswissenschaftliche Arbeit und die
Relanon für völlig mißlungen erachtet, so kann der Referendar auf Bericht der
Prüfungskommission von der Landesjustizverwallung sofort in den Vorbereitungsdienst
zurückverwiesen werden.
8 37.
Die mündliche Prüfung erfolgt vor fünf Mitgliedern der Prüfungskommission
einschliehlich des Vorsitzenden derselben.
Mit der Prüsung ist ein freier Vortrag ans Akten zu verbinden, welche dem
Reserendar drei Lage vor dem Prüfungstermin zugestellt werden.
Die Prüfung ist offentlich.
Zu einem Prüfungstermin können mebrere, jedoch nicht über sechs Referendare
vorgeladen werden.
8 38.
Der Vorsitzende der Prüfungskommission ist ermächtigt, einen Referendar, ohne
daß eine nochmalige Zulassung besonders auszuwirken ist, dann nachprüfen zu lassen,
wenn der Neferendar ohne sein Verschulden durch außerordentliche Umstände an recht-
zeitiger Einreichung der rechtswissenschaftlichen Arbeit oder der Relation oder am
Erscheinen in einem Prüfungstermine verhindert worden ist.
Es ist jedoch solchen Falls die etwa verspätet eingereichte rechtswissenschaftliche
Arbeit oder die verspätet eingereichte Relation nicht nachträglich anzunehmen, viel-
mehr ist auf Antrag des Referendars und zwar nach dem Ermessen des Vorsigenden
alsbald oder nach Ablauf einer Frist, welche bis zu 6 Monaten erstreckt werden
kann, eine bezügliche neue Aufgabe zur schristlichen Beantwortung zu ertheilen.
Hat dagegen der Referendar die rechtzeitige Einreichung der rechtswissenschaft-
lichen Arbeit oder der Relation, oder hat er einen Prüfungskermin ohne triflige
Abhaltungsgründe versäumt, so bedarf es, wenn er sich von Neuem der Prüfung
unterziehen will, einer nochmaligen Zulassung zu letzterer.
Bei wiederholter unentschuldigter Säumniß in Einreichung der wissenschaftlichen
Arbeit oder der Relation, oder bei wiederholtem unentschuldigten Ausbleiben in
einem Prüfungstermine gilt die Prüfung als nicht bestanden.
28.