Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 109 
Gesetsammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
IIA Stück vom Jahre 1892. 
  
XIX. Verordnung 
vom 23. September 1892, 
die kirchliche Feier des Reformationsfestes betreffend. 
Wir Güntber, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg pp. 
verordnen im Anschluß an die Bestimmung in § 10 der Verordnung über die 
äußere Heilighaltung der Sonn= und Festtage vom 2. Juli 1892 (Ges., Samml. 
S. 167) auf den Antrag Unseres Kirchenratbes in Betresf der kirchlichen Feier des 
Reformationsfestes was folgt: 
Der Kirchenrath wird ermächtigt, die kirchliche Feier des Reformations- 
festes, wenn dasselbe nicht auf einen Sonntag fällt, auf den dem 
31. Oktober folgenden Sonntag in denjenigen Parochien zu verlegen, in 
welchen diese Verlegung nach Beschluß des Kirchen= und Schulvorstandes 
aus besonderen näher zu begründenden Ursachen als wiuschmsuerh be- 
zeichnet wird. 
So geschehen 
Schwarzburg, den 23. September 1892. 
Günther, 
Fürst zu Schwarzburg. 
von Statck. 
dddi— —— 
Fürstl. Schwarzb.-Rudolst. Gesetzsammlung LAIII. 29 
Ausgegeben in Rudolstadi am 30. Zeptbr. 1892.
	        
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