1892. 201
Gesetzlammlung
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt.
15. Stück vom Jahre 1892.
.K XX. Verordnung
vom 3. September 1892,
die Einführung einer allgemeinen Fleischbeschau betreffend.
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund
des Gesetzes vom 9. März 1855, betrefsend die Strafandrohung der Polizei-
behörden und den (erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. Samml. S. 48) über
die Vornahme der Fleischbeschau im Fürstenthume Folgendes bestimmt.
81.
Zur Vornahme der Fleischbeschau sind für jede Stadt= und Landgemeinde des
Fürstenthums, in welcher nicht ein öffentliches Schlachthaus mit Schlachthauszwang
besteht, von den Landrathsämtern Fleischbeschauer in genügender Anzahl sowie Stell-
verkreter derselben für Behinderungsfälle zu besilellen.
Mehrere benachbarte Gemeinden können zur Aufstellung eines gemeinschaft-
lichen Fleischbeschauers unter einander verbunden werden.
82.
Die Fleischbeschauer werden für ihr Amt in der Regel durch den Bezirkthier Tu
arzt ausgebildet. arutchte
Die Kosten hierfür sind von den Gemeinden zu tragen.
Die Auswahl der zu dem Unterricht zuzulassenden Personen unterliegt der Ge-
nehmigung des Landrathsamtes. Nach erfolgter Unterweisung findet eine Prüsung
durch den Bezirkethierarzl in Gegemwart des Vezirkephysikus statt. Werden von
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsfammlung I.III. 30
Ausgegeben in Rudolstadt am 4. Oklober 1802.