Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 201 
Gesetzlammlung 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. 
15. Stück vom Jahre 1892. 
.K XX. Verordnung 
vom 3. September 1892, 
die Einführung einer allgemeinen Fleischbeschau betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird auf Grund 
des Gesetzes vom 9. März 1855, betrefsend die Strafandrohung der Polizei- 
behörden und den (erlaß polizeilicher Verordnungen (Ges. Samml. S. 48) über 
die Vornahme der Fleischbeschau im Fürstenthume Folgendes bestimmt. 
81. 
Zur Vornahme der Fleischbeschau sind für jede Stadt= und Landgemeinde des 
Fürstenthums, in welcher nicht ein öffentliches Schlachthaus mit Schlachthauszwang 
besteht, von den Landrathsämtern Fleischbeschauer in genügender Anzahl sowie Stell- 
verkreter derselben für Behinderungsfälle zu besilellen. 
Mehrere benachbarte Gemeinden können zur Aufstellung eines gemeinschaft- 
lichen Fleischbeschauers unter einander verbunden werden. 
82. 
Die Fleischbeschauer werden für ihr Amt in der Regel durch den Bezirkthier Tu 
arzt ausgebildet. arutchte 
Die Kosten hierfür sind von den Gemeinden zu tragen. 
Die Auswahl der zu dem Unterricht zuzulassenden Personen unterliegt der Ge- 
nehmigung des Landrathsamtes. Nach erfolgter Unterweisung findet eine Prüsung 
durch den Bezirkethierarzl in Gegemwart des Vezirkephysikus statt. Werden von 
Fürstl. Schwarzb. Rudolst. Gesetzsfammlung I.III. 30 
Ausgegeben in Rudolstadt am 4. Oklober 1802.
	        
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