1892. 203
nuß im Wege des gewerblichen Verkehrs schlachtet, unterliegt nicht
der Beschau.
Durch Ortsstatut kann jedoch die Fleischbeschau auch auf diese Thiere ausge-
dehnt werden, wenn sich hierfür nach den örtlichen Verhältnissen ein Bedürsniß er-
geben sollte.
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Behufs rechtzeitiger Vornahme der neschau muß jede beabsichligte Schlachtung
eines der Besichtigung unterliegenden Thieres dem betrefsenden Fleischbeschauer am
Tage vor der Schlachtung umer Angabe des Orts und der Stunde angezeigt
werden.
Nur in Nothfällen, d. h. wenn Thiere wegen plötzlich eingetretener Un-
glücksfälle (§ 8) geschlachtet werden müssen, und ein Aufschub der Schlachtung zur
Folge haben würde, dah deren Fleisch gar nicht mehr, oder nur bedingungsweise als
Nahrungsmitkel für Menschen verwendet werden kann, darf die Stellung zur
Schau vor der Schlachtung unterlassen werden.
8T.
Je nach dem Befunde ist das Fleisch der geschlachteten Thiere zu bezeichnen:
1) als genießbar oder
2) als ungenießbar, gesundheitsschädlich.
Ersteres entspricht allen Anforderungen, welche an Fleisch von der betreffenden
Sorte gestellt werden, entweder vollkommen — und wird alsdann vollwerthig
(bankmäßig) genaunt, oder nur theilweise — in welchem Falle es minderwer-
thig (nicht bankmäßig) heißt.
868.
Wird ein krankes Thier geschlachtet — Nothschlachtung —,
oder ein geschlachtetes Thier krank befunden, so muß, wenn der
Fleischbeschauer nicht selber Thierarzt ist, die zweite Besichtigung
durch einen Thierarzt auf Kosten des Eigenthumers des Schlachtthieres vor.
genommen werden, falls nicht der Eigenthümer sich dem Fleischbeschauer gegen.
über damit einverstanden erklärt, daß das Fleisch sofort als ungeniehbar oder
minderwerthig bezeichnet und demnach behandelt werde.
krank in diesem Sinne sind Thiere nicht zu betrachten,
welche wegen Aufblähung in Folge der Grünfütterung, wegen drohender Erstickung.
Zufällen während der Geburt, oder Vorfall der Scheide und Gebärmutter, oder
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