204 1892.
wegen einer erlittenen äußerlichen Verletzung binnen der ersten 6 Stunden nach
der Beschädigung geschlachtet wurden und im Uebrigen als gesund befunden
worden sind.
§59.
Ln Ungenießbares, der Gesundheit schädliches Fleisch darf zum
W Genusse nicht verwendet werden.
Als ungenießbar, der Gesundheit schädlich ist namemtlich zu behandeln:
1) übelriechendes, bereits in Fäulniß übergegangenes Fleisch,
2) Fleisch, welches von umgestandenen, ungeborenen oder zu früh geborenen
Thieren stammt,
3) Fleisch von Thieren, die von Milzbrand, Wuth, Rotz, Wum, allgemeiner,
mit Abmagerung verbundener, Tuberkulose befallen sind, oder an Ti-
chinen, an Finnen in großer Zahl, oder an irgend einer anderen mit
Blutvergistung, Fieber oder Abzehrung verbundenen Krankheit gelitten haben,
4) alles andere Fleisch, bei welchem nach Herkunft oder Beschaffenheit auf
Grund sachverständigen Gutachtens nach dem Genusse Nachtheil für die
menschliche Gesundheit zu befürchten steht.
8 10.
urr Die Ortspolizeibehörde hat dafür zu sorgen, daß Fleisch oder Fleischwaaren,
* als ungenießbar bezeichnet oder als der Gesundheit schädlich befunden worden
sind, nicht als Genußmittel in Verkehr gebracht werden.
Ueber die etwaige anderweitige Verwerihung solchen Fleisches bestimmt dir Orts-
polizeibehörde im Einvernehmen mit dem Fleischbeschauer, oder nach Anhörung eines
anderen Sachverständigen, sosern nicht die gänzliche oder theilweise Vernichtung des
Fleisches gesetztich vorgeschrieben ist (s. insbesondere d. Reichs-Ges. v. 23. Juni
1880, die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend).
811.
E Das Fleisch kranker Thiere, welches von dem Fleischbeschauer für noch genieß-
öS Wd62 bar erklärt worden ist, sowie das weniger nahrhafte Fleisch — das minderwerthige,
sogenannte nicht bankmäßige Fleisch — darf nur in dem Orte, in welchem die Schlach-
tung slaltgefunden, unter jedeemaliger Angabe der Krankheit, an welcher das Thier
gelitten hat, feilgeboten und verkauft werden.