Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

1892. 205 
Der Orlspolizeibehörde ist es ũberlassen, den Verkauf solchen minderwerthigen 
Fleisches auf besondere Verkaufsstellen (Ereibänke) zu beschränken und das Feil- 
halten und den Verkauf an anderen Stiellen zu verbieten. 
812. 
Als minderwerthig (nicht bankmäßig) ist das Fleisch anzusehen: esas. 
I) von verunglückten, schwer veiletzten Thieren (§8 8), welche nicht unverzüg- 
lich nach dem Unfalle geschlachtet werden, sofern ihr Fleisch nicht aus 
anderen Gründen als der Gesundheit schädlich zu bezeichnen ist 
2) von Kälbern, die noch nicht 14 Tage alt sind, 
3) von allen und abgemagerten Thieren, welche an keiner Krankheit gelitten 
aben. 
4) von Zuchtstieren, Zuchtebern und Ziegenböcken. 
5) von kranken Thieren, wenn die Krankheit ihrer Art nach den Fleischge- 
nuß nicht unbedingl ausschließt (S 9, 
6) das von dem Fleischbeschauer als ungeeignet für den unbeschrankten Ver- 
kauf bezeichnete Fleisch. 
* 13. 
Glaubt der Besitzer des als ornichter oder minderwerthig bezeichneten ou#gan 
Fleisches bei dem Ausspruche des Sachverständigen sich nicht beruhigen zu können, 
so sleht es ihm frei, den emgültigen Ausspruch des Bezirksthierarztes einzuholen. 
Im Falle der Bezünksthierarzt selbst die Fleischbeschau besorgt, kann der endgüllige 
Ausspruch des Bezirksphysikus angefen werden. Die hierdurch entslehenden Kosten 
sind vom Besiter des Schlachwiehs zu tragen, wenn die Nachprüfung dasselbe Resultat 
wie die Vorprüfung ergeben hat, in allen anderen Fällen von der Ortspolizeibehörde. 
8 14. 
Alles von auswärte in eine Gemeinde zum Verkauf einge sührte 
frische Fleisch unterliegt am Eingangsorte der ordenklichen Be. s. 
schau, wofür eine Schaugebühr nach Maßgabe des von der Gemeindebehörde mit 
Genehmigung des Landrathsamtes aufgestellten Tarifs zu ennichten ist. 
Durch Ortsstatut kann angeordnet werden, daß diese Beschau wegfällt, 
wenn das eingeführte Fleisch mit einem am Absendungsorte ausgestellten amtlichen 
Zeugnisse versehen ist, welches besagt, daß die betreffenden Schlachtihiere vor und 
nach dem Schlachten untersucht und gesund befunden worden sind.
	        
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