206 1892.
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—— surn Wer den Verkauf von Fleisch oder danaaren gewerbsmähig oder an offent-
—lne Orten betreibt, ist verbunden, dem Fleischbeschauer auf Verlangen jederzeit
den gesammten Vorrath zur Beschau zu unterstellen.
* 16.
E#eledlbod. Jeder, der Schlachtvieh zur Verwerlhung im Wege des gewerblichen
Verkehrs schlachtet oder schlachten läßt, hat ein Schlachtbuch nach dem anlic.
genden Schema zu fübren. Nachdem der Gewerbetreibende die ersorderlichen Notizen
in den Rubriken 1 bis 4 eingetragen hat, ist das Buch dem Fleischbeschauer zur
weiteren Ausfüllung vorzulegen. Diese Schlachtbücher sind ein Jahr lang nach der
letzten Eintragung auszubewahren.
Nichtgewer betreibende, welche ein der Besichtigung unterliegendes Schlacht-
thier schlachten oder schlachten lassen, haben entweder ein gleiches Schlachtbuch zu
führen, oder sich vom Fleischbeschauer über jedes geschlachtete Thier eine besondere
Bescheinigung ausstellen zu lassen und solche gleichfalls ein Jahr lang aufzubewahren.
Die Schlachtbücher bezw. die Bescheinigungen sind auf Verlangen der Orts-
polizeibehörde jederzeit vorzulegen.
Der Fleischbeschauer hat für jedes Jahr ein besonderes Tagebuch nach vorge-
schriebenem Muster zu führen, in welches alle von ihm vorgenommenen Untersuchungen
einzutragen sind.
817.
oreWer Schlachtthiere der vorgeschriebenen Schau entzieht, oder
wer die Schau der von auswärts eingeführten Fleischwaaren bezüg-
lich der im § 15 genannten Vorräthe, vereitelt, wird mit Geldstrafe bis zu
50 M. oder mit Haft bestraft.
Wer Fleisch von der im § 9 bezeichneten Art seil hält oder verkauft, wird mit
Geldstrafe bis zu 150 M. oder mit Haft bestraft, sofern nicht nach Maßgabe
reichs= oder landesgesetzlicher Bestimmungen eine höhere Strase eintritt.
Die Landrathsämter, welchen die Ausführung dieser Bestimmung und die Ueber-
wachung der Thätigkeit der Fleischbeschauer obliegt, haben Ordnungswidrigkeiten der
letzteren, insbesondere auch Fahrlässigkeit bei der Beschau, ungerechtfertigte Verzöge-
rung der Untersuchung, oder mangelhafte Eintragungen in die Tagebücher mit Ord-
nungsstrafen bis zu 15 M. und nach Befinden mit Zurücknahme der amtlichen Be-
stellung zu bestrafen.