210 1892.
Hausbesitzer oder dessen Vertreter einhändigen zu lassen, auch wenn in dem Hause
keine der Thiergatlungen, auf welche sich die Zählung bezieht, gehalten wird.
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unu Ausfüllung der Hauslisten sind die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter
verpflicht
unn sich mehrere Haushaliungen in einem Hause (Gehöste) befinden, ist nicht
der Viehbestand jeder einzelnen Haushaltung, sondern der gesammte Viehbestand des
Hauses (Gehöftes) nach den einzelnen Ga#tungen ungetrennt aufßzuzeichnen.
Die Ausfüllung erfolgt am 1. Dezember d. J.
"6.
Die ausgefüllten Hauslisten sind vom 2. Dezember ab wieder einzufordern.
Die Einsammlung muß spätestens am 5. Dezember vollendet sein.
Bei der Einsammlung sind die Hauslisten sofort einer genauen Prüfung zu
unterziehen, etwaige Unrichtigkeiten und Auslassungen aber nöthigenfalls durch Be-
fragen der Bewohner des Hauses zu berichtigen und zu ergänzen. Jusbesondere ist
auch darauf zu achten, das alle Hauslisten von den Hausbesitzern oder von deren
Vertretern unterschrieben sind.
87.
Auf Grund der geprüften Hauslisten haben sodann die Gemeindevorstände
bez. die Vertreter der Gutsbezirke die Ortsliste aufzustellen, in welche lediglich
die Gesammtzahl ieder der gezählten Viehgattungen für jedes Haus (Gehöst) ein-
zutragen ist.
Sobald die Ortsliste aufgestellt und mit dem Zeugniß der Prüfung und Rich-
tigkeit durch den Gemeindevorstand versehen worden, ist dieselbe nebst den sämmt-
lichen nach der Nummerfolge geordneten Hauslisten spätestens bis zum 16. De-
zember d. J. an das betreffende Fürstliche Landrathsamt einzusenden.
88.
Die Fürstlichen Landrathsämter haben bis zum 6. Januar 1893 die Haus-
listen und Ortslisien ihrer Bezirke mit ihren etwaigen Bemerkungen an das slatistische
Büreau vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar zur weiteren Prüfung und Be-
arbeitung zu senden, gleichzeitig auch eine Bezirksn achweisung über das Re-
sultat der Zählung an uns einzureichen.