Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiundfünfzigster Jahrgang. 1892. (53)

210 1892. 
Hausbesitzer oder dessen Vertreter einhändigen zu lassen, auch wenn in dem Hause 
keine der Thiergatlungen, auf welche sich die Zählung bezieht, gehalten wird. 
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unu Ausfüllung der Hauslisten sind die Hausbesitzer oder deren Stellvertreter 
verpflicht 
unn sich mehrere Haushaliungen in einem Hause (Gehöste) befinden, ist nicht 
der Viehbestand jeder einzelnen Haushaltung, sondern der gesammte Viehbestand des 
Hauses (Gehöftes) nach den einzelnen Ga#tungen ungetrennt aufßzuzeichnen. 
Die Ausfüllung erfolgt am 1. Dezember d. J. 
"6. 
Die ausgefüllten Hauslisten sind vom 2. Dezember ab wieder einzufordern. 
Die Einsammlung muß spätestens am 5. Dezember vollendet sein. 
Bei der Einsammlung sind die Hauslisten sofort einer genauen Prüfung zu 
unterziehen, etwaige Unrichtigkeiten und Auslassungen aber nöthigenfalls durch Be- 
fragen der Bewohner des Hauses zu berichtigen und zu ergänzen. Jusbesondere ist 
auch darauf zu achten, das alle Hauslisten von den Hausbesitzern oder von deren 
Vertretern unterschrieben sind. 
87. 
Auf Grund der geprüften Hauslisten haben sodann die Gemeindevorstände 
bez. die Vertreter der Gutsbezirke die Ortsliste aufzustellen, in welche lediglich 
die Gesammtzahl ieder der gezählten Viehgattungen für jedes Haus (Gehöst) ein- 
zutragen ist. 
Sobald die Ortsliste aufgestellt und mit dem Zeugniß der Prüfung und Rich- 
tigkeit durch den Gemeindevorstand versehen worden, ist dieselbe nebst den sämmt- 
lichen nach der Nummerfolge geordneten Hauslisten spätestens bis zum 16. De- 
zember d. J. an das betreffende Fürstliche Landrathsamt einzusenden. 
88. 
Die Fürstlichen Landrathsämter haben bis zum 6. Januar 1893 die Haus- 
listen und Ortslisien ihrer Bezirke mit ihren etwaigen Bemerkungen an das slatistische 
Büreau vereinigter Thüringischer Staaten in Weimar zur weiteren Prüfung und Be- 
arbeitung zu senden, gleichzeitig auch eine Bezirksn achweisung über das Re- 
sultat der Zählung an uns einzureichen.
	        
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